
368 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Mutter. So lange die Ehegatten ein gemeinsames 
eheliches Leben führen, wird das in Thl. I c. 4 
§. 3 u. c. 5 §S. 2 Nr. 2 des bayer. Ldr. bezeichnete 
Recht von jedem der Ehegatten geübt, doch hat der 
Vater vermöge der patria potestas und des ehe- 
herrlichen mundium hiebel das Vorrecht — c. 4 
S. 3 Nr. 5 c. 7 S. 11 Nr. 2 u. 3 a. a. O. 
Wenn aber das eheliche Zusammenleben der 
Eltern aufgehoben worden ist und Streit über den 
Aufenthalt und über die Erziehung de5 Kindes 
zwischen den Eltern entsteht, dann werden die 
Rechte der Mutter nicht als durch jenes Vorrecht 
des Vaters aufgehoben betrachtet, es kann der 
Vater dasß Kind von der Mutter nicht sofort heraus 
verlangen, sondern es ist vielmehr das Wohl des 
Kindes zunächst in Betracht zu ziehen, und kann 
dasselbe nach Umständen der Mutter belassen wer- 
den. — fr. 1 S. 3 fr. 3 S. 5 D. 43,30. — In 
Berücksichtigung aller Umstände und Verhältnisse 
hat das Gericht zu entscheiden, wo das Kind seinen 
Aufenthalt haben und erzogen werden soll, — kr. 1 
pr. S. 1 D. 27,2, womit deutlich ausgesprochen 
ist, daß das richterliche Ermessen zu entscheiden habe. 
Daß ein Kind bis zum zurückgelegten 6. oder 
7. Jahre der Mutter zu belassen sei, ist weder im 
bayr. Landr. noch im gem. R. als allein maß- 
gebend bezeichnet. — Vgll. Seuffert, Arch. Bd. 8 
Nr. 269, Bd. 24 Nr. 248. — Urth. v. 15. Juli 
HVNr. 3019. — 
Medakt.: K. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
(Adolph —— in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.