
Samstag den 18. November 1876. 41. Jahrgang. M 24. 
Dr. J. A. Seuffert's 
Plätter für Kergtanvendung 
zunächst in Bayern. 
In balt: as Lehre von dem Widerrufe eines kestementes. (5 4% 
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Zur Lehre von dem Widerrufe eines Testamentes 
von 
Notar Dr. Ortenau in München. 
(Schlaß.) 
Zink führt für seine Ansicht und gegen die 
obige Auffassung zweierlei an: einmal beruft er sich 
auf das Ansehen der Notariatsurkunden, „welches 
überall hinreichen soll“, und dann stützt er sich dar- 
auf, daß die Vernichtung des nach Art. 60 des 
Notariatsgesetzes errichteten s. g. offenen Testamen-= 
tes unmöglich sei und deßwegen bei Annahme der 
gegentheillgen Ansicht die Ungültigmachung eines 
solchen Testamentes mit sofortiger Wirkung ohne 
Errichtung eines neuen im Geblete des gemeinen 
Rechtes eben so unmöglich sein würde. Daß das 
erste Argument nicht durchschlägt, dürfte an und für 
sich klar sein. Denn das Ansehen der Notariats- 
urkunden ist hier gar nicht in Frage. Das gemeine 
Recht versagt nicht der Form, sondern der Willens- 
erklärung selbst, wenn sie auch noch so feierlich aus- 
gesprochen ist, die beabsichtigte Wirkung; auch die 
frühere gerichtliche Beurkundung solcher Erklärung 
mußte sich die nämliche Einschränkung ihrer Wirk- 
Neue Folge XII. Band.