
370 Testamentswiderruf. 
ungsfähigkeit gefallen lassen, und das jetzt an ihre 
Stelle getretene Notariatsinstrument kann selbstver- 
ständlich an und für sich keinen Vorzug beanspru- 
chen. Aber auch das andere Argument kann nicht 
als siegreich anerkannt werden. Jene in der Un- 
möglichkeit einer sofortigen Ungültigmachung liegende 
Beschwerniß ist im gemeinen Rechte nach der rich- 
tigen Ansicht ) auch bei dem rein mündlichen Testa- 
mente (testamentum nuncupativum), selbst wenn 
darüber eine Urkunde errichtet wurde, ohne alle Re- 
medur vorhanden, und wäre deßhalb ihr Vorkommen 
auch bei dem vor dem Notare erklärten Testamente 
nichts so Außerordentliches, ganz abgesehen davon, 
daß eine derartige Unzukömmlichkeit wohl bei einer 
Untersuchung de lege ferenda, aber nicht de lege 
lata ins Gewicht fallen würde. Aber sie existirt 
bei dem vor dem Notare erklärten Testamente in 
der That nicht. 
Klar dürfte vor Allem sein, daß eine solche 
Notariatsurkunde nicht blos der Beweis, sondern 
geradezu der Träger des letzten Willens ist, so daß dessen 
formelle äußerliche Aufhebung auch die Verfügung 
selbst aufhebt. Ist nun eine solche Cafsirung mög- 
lich? Allerdings kann Angesichts der klaren und 
bestimmten, die unversehrte Aufbewahrung der Ur- 
schriften anordnenden, Artikel 82 und 92 de5 No- 
tariatsgesetzes ein vor dem Notare offen erklärtes 
Testamenk nicht wie ein sogenanntes mystisches Testa- 
ment, zurückgegeben und so nach der Willkühr des 
Disponenten vernichtet (zerrissen, verbrannt), über- 
schrieben oder ausgelöscht werden, und kann man 
auch der von Roth im Civilrechte") aufgestellten 
2) Mühlenbruch in Glück's Commentar Bd. XXXIX 
. 100 ½ 
4) Vand III S. 255 und 499. In dem in der Hau- 
ser'schen Zeitschrift für Reichs= und Landesrecht