
Testamentswiderruf. 371 
Ansicht, daß ein offenes Testament durch Zurück- 
gabe der Urschrift an den Testator seine Gültigkeit 
verliere, durchaus nicht beipflichten. Der von ihm 
hiefür angeführte oben schon citirte §. 82 der Ge- 
schäftsordnung verbietet zwar, wie erwähnt, die 
Herausgabe einer solchen Urschrift an den Testator; 
allein die Uebertretung dieses Verbotes und der 
Verletzung des Gebotes der Art. 82 und 92 des 
Notariatsgesetzes sind, wie auch Graf in der deut- 
schen Notariatszeitung Bd. V (1876) Seite 24 
richtig bemerkt, nirgends mit Nichtigkeit bedroht, 
und es würde deßhalb die einfach hinausgegebene 
Urschrift eines Testamentes nicht anders als z. B. 
eines Schuld= und Hypothekenbriefes nicht nur ihre 
vollkommene Gültigkeit behalten, sondern sogar im 
Falle ihrer Vernichtung sowohl unbedingt nach Ar- 
tikel 90 des Notariatsgesetzes durch eine etwa vor- 
handene Hauptausfertigung ersetzt, als auch ihre 
Existenz in Ermangelung elner solchen gemäß Arti- 
kel 393 der Prozeßordnung unter den dort gegebe- 
nen Voraussetzungen auf jede andere Art bewiesen 
werden können). Gerade der gedachte §. 82 
RBod. 1 S. 208 u. ff. vor zwei Jahren veröffentlich- 
ten Aufsatze war Roth selbst noch der oben ver- 
fochtenen Ansicht (S. 234 zu Not. 104). 
5) Auch wenn die Vernichtung in der Absicht der Auf- 
hebung geschehen ist, wird wohl das Gleiche statuirt 
und ohne förmlichen Widerruf, wo zu im gemeinen 
Rechte auch noch der kritische Zeitablauf 
von zehn Jahren hinzuzutreten hat, der 
fortdauernde Rechtsbestand jener letztwilligen Ver- 
fügung angenommen werden müssen. Denn der die 
fragliche Urschrift aushändigende Notar wird un- 
zweifelhaft einer Disciplinarübertretung sich schuldig 
machen; folglich ist die Vernichtung in Frage nur 
durch eine unerlaubte Handlung möglich; eine solche 
darf aber nie zu dem angestrebten Ziele führen; das 
Gegenthell hieße das Deliet prämiiren! 
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