
372 Testamentowiderruf. 
schließt die Ungültigmachung durch Zurückgabe aus 
und ist, weit entfernt, eine Stütze der neueren An- 
sicht Roth's zu sein, im Gegentheile deren voll- 
ständigste Widerlegung. Auch bedarf eß keiner langen 
Erörterung, daß die Erlaubniß des Artikel 92 des 
Notariatsgesetzes, den Besitz einer Urschrift in einem 
„vom Gesetze vorgesehenen Falle“ aufzugeben, für 
unsere Frage belanglos ist, da wohl die Vernichtung 
der Urkunde im Gesetze, besonders im gemeinen 
Rechte, als eine Art der Ungültigmachung eines 
letzten Willens vorgesehen ist, aber der Artikel 92 
lediglich eine vorübergehende Ausfolgung der Ur- 
schrift im Auge und deren unversehrte Rück- 
kunft zur indispensabeln Voraussetzung hat. Müssen 
wir nun auch demnach die völlige oder auch thell- 
weise Vernichtung der Urkunde eines s. g. offenen 
Testamentes für unzulässig und darum unmöglich er- 
klären, so gibt es doch noch eine Art der Cassirung, 
die, weil sie den sonstigen Zustand der Urkunde völlig 
unversehrt läßt, anch gegenüber einem Notariatsin= 
strumente zulässig sein wird, nämlich die gitter- 
weise (#c) Durchstreichung oder die in L. 1 
S. 8 D. si tab. test. nullae (38, 6) und L. 2 
D. de his quae in test. del. (28, 4) vorgesehene 
Cancellirung. Einer solchen Durchstreichung, die 
selbstverständlich nicht das Geringste unleserlich machen 
darf, steht gewiß auch der Artikel 72 des Notariats= 
gesetzes nicht im Wege, da dieser letztere nur von 
der Correktur einzelner Worte oder Bestand- 
theile einer sonst rechtsbeständigen Urkunde bei 
deren Errichtung handelt, hier aber die Erfüllung 
einer civilrechtlichen Formalität an einem längst 
abgeschlossenen und fertigen Dokumente zum 
Behufe der Ungültigmachung des Ganzen vorliegt"). 
e) Es liegt aber in der Natur der Sache und ist zu 
allem Werberftusfe auch noch durch ausdrückliche Ge-