
Testamentswiderruf. 373 
So haben wir also auch unter der Herrschaft 
des Notariatsgesetzes immer noch ein Mittel, um 
auch im Gebiete des gemeinen Rechtes die sofor- 
tige Ungültigmachung eines Testamentes ohne Er- 
richtung eines neuen herbeiführen zu können, und 
besteht demnach die von Zink behauptete Unzu- 
kömmlichkeit nicht, womit alle weiteren hieran ge- 
knüpften Folgerungen gegen die fortdauernde Gültig- 
keit jener gemeinrechtlichen Einschränkung der Wider- 
rufswirkung von selbst wegfallen. 
Wenn aber dem so ist, so wird wohl an die 
gemeines Recht anzuwenden berufenen Notare der 
Rath gerechtfertigt sein, da, wo eine sofortige Auf- 
hebung eines Testamentes irgendwie beabsichtigt ist, 
es nicht bei dem einfächen nackten Widerrufe deß- 
selben bewenden zu lassen, sondern noch eine der 
beiden anderen sofort wirkenden Aufhebungsgründe, 
das ist die Errichtung eines neuen oder die ange- 
setze — L. 1 88. 1, 3 D. de his quae in test. del. 
(28, 4) L. 20 D. de injusto etc. (28, 3) — ver- 
ordnet, daß die Cassationswirkung nur einer solchen 
Cancellirung zukommt, welche entweder von dem 
Testator selbst mit Absicht und Ueberlegung (consulto) 
oder auf seinen ausdrücklichen Befehl geschieht. Hier- 
aus ergibt sich für den Notar in Hinblick auf die 
ihm obliegende Pflicht, seine Urkunden an und für 
sich unversehrt zu erhalten und jede Handlung ohne 
Zweidentigkeit zur sicheren Erfüllung der Absicht 
der Partei vorzunehmen, die unumgängliche Noth- 
wendigkeit, jene Absichtlichkeit, beziehungsweise den 
Auftrag des Testators sammt dem ganzen Vorgange 
in einer förmlichen Urkunde, welche den Widerruf 
der letztwilligen Verfügung klar ersehen läßt, umständ- 
lich zu constatiren, und die absolute Unzulässigkeit 
der einfachen Cancellirung ohne Constatirung, wie 
denn überhaupt der Widerruf die Hauptsache, wozu 
die Cancellirung nur noch als helfende Ergänzung 
hinzuzutreten hat, sein und bleiben muß.