
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 375 
Auch der Dolus des Thäters braucht nicht auf 
die wirkliche Herbeiführung von Gewaltthätigkeiten 
gerichtet gewesen zu sein, sondern es genügt das 
Bewußtsein desselben, daß seine Auslassungen ge- 
eignet seien, durch die darin enthaltene Anreizung 
eine Gefährdung des öffentlichen Friedens zu be- 
wirken. Erk. v. 24. März 1876 Ur. 162. 
§§. 137, 242. Durch die Zustellung des Be- 
schlagnahmeprotokolles über ein Grundstück 
wird dem Schuldner (Eigenthümer) auch in dem 
Falle, daß bereits die Aufstellung eines Verwalters 
für dasselbe verfügt wurde, das Recht der Benütz- 
ung des Grundstückes noch nicht entzogen, soferne 
nicht auch schon die gerichtliche Verfügung über Auf- 
stellung des Verwalters dem Schuldner zugestellt 
und vollstreckbar geworden ist; es macht sich daher 
auch ein Schuldner durch Einheimsung der auf dem 
Grundstücke stehenden Früchte vor dem Zeitpunkte 
der Vollstreckbarkeit letzterer Verfügung eines Ver- 
gehens wider die öffentliche Ordnung nach §F. 137 
nicht schuldig. — Das Gegentheil ist jedoch der 
Fall, wenn der Schuldner nach Zustellung eines ihm 
durch gerichtliche Vorsichtsverfügung zuge- 
gangenen Benützungsverbotes eine solche Einheimsung 
vornimmt, weil eine derartige Verfügung kraft des 
Gesetzes sofort vollstreckbar erscheint. 
Ehe die Verfügung über die Aufstellung des 
Verwalters vollstreckbar geworden ist, wird auch 
durch eine von dem Verwalter voreilig veranlaßte 
Versteigerung beschlagnahmter Früchte das Benütz- 
ungsrecht des Schuldners nicht mit der Wirkung 
beseitigt, daß eine von dem Schuldner unternom- 
mene Aneignung solcher Früchte als Vergehen wider 
die öffentliche Ordnung oder als Diebstahl aufge- 
faßt werden müßte. (Civilprozeßordnung Art. 21, 
606, 619, 620, 628, 637, 639, 863, 1012, 1048). 
Erk. v. 29. Mai 1876 UhNr. 253.