
376 Reuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
§. 157 Z. 1. Zur Anwendbarkeit dieser Be- 
stimmung wird die Möglichkeit einer Verfolgung des 
Zeugen oder Sachverständigen wegen eines Ver- 
brechens oder Vergehens vorausgesetzt; die Aus- 
dehnung der Bestimmung auf den Fall, wenn sich 
ein Zeuge durch Angabe der Wahrheit der Verfolg- 
ung wegen einer Uebertretung ausgesetzt hätte, 
würde sowohl mit dem Wortlaute als mit dem recht- 
lichen Charakter der Bestimmung, als einer Aus- 
nahme, im Widerspruche stehen. Erk. v. 3. April 
1876 Ur. 171. 
§. 158. Der Widerruf einer vor einem Land- 
gerichte abgegebenen falschen Versicherung an Eides- 
statt kann in rechtswirksamer Weise auch vor dem 
Gerichtsschreiber des betreffenden Landgerichtes 
erklärt werden. Erk. v. 20. Januar 1876 UdNr. 31. 
&. 159. Dieser §F. 153 ist, wie die Motive 
zu dem Entwurfe S. 94 ff. ersehen lassen, aus dem 
§. 130 des preuß. Strafgesetzbuches herübergenom- 
men, weßhalb die Motive zu letzterem §. (Entwurf 
§. 118) auch zur Erforschung des Sinnes und der 
Tragweite jenes §. 159 sowie der Absicht dienen, 
welche der Gesetzgeber damit erreichen wollte. — 
Hienach liegt der Grund der Strafandrohung in der 
Gefährlichkeit, Unmoralität und Rechtswidrigkeit, 
welche schon mit einem ganz erfolglosen Versuche, 
Andere zu einem Meineide zu bestimmen, verbunden 
ist. Die Ursache, aus welcher eine Eidesleistung, 
soferne sie nur von Seite des zu Verleltenden über 
die ihm zur Beeidigung angegebenen Thatsachen in 
abstracto möglich war, in einem konkreten Falle 
unterblieben ist, ob wegen Gewissenhaftigkeit des zu 
Verleitenden, oder wegen prozessualer Be- 
stimmungen, die seiner Beeidigung ent- 
gegenstanden, ist gleichgiltig. Es genügt zum