
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 377 
Thatbestande des §. 159 die Absicht des Thä- 
ters, einen Anderen zur eidlichen Bekräftigung einer 
Unwahrheit zu bestimmen in Verbindung mit dem 
in Worten oder Handlungen hervorgetretenen jedoch 
erfolglos gebliebenen Versuche, diese Absicht auszu- 
führen, und die abstrakte Möglichkeit der Eides- 
leistung von Seite des zu Verleitenden über die 
ihm zur Beeidigung angegebenen Thatsachen. Erk. 
v. 31. März 1876 UdNr. 163. 
§. 159. Zum Thatbestande dieses Verbrechens 
gehört, daß sowohl Derjenige, welcher die Verleitung 
unternahm, als auch Derjenige, welcher verleitet wer- 
den sollte, Wissenschaft davon gehabt habe, daß die 
zu beschwörende Thatsache eine objektiv falsche sei. 
Allein gleichgiltig für den Thatbestand ist es, ob 
der Verleitete Wissenschaft davon gehabt habe, daß 
er in dem Rechtsstreite, in welchem ihm die Ab- 
leistung eines falschen Eldes zugemuthet wurde, be- 
reits als Zeuge vorgeschlagen worden sei oder nicht; 
gleichgiltig ob eine Ladung zur zeugschaftlichen Ver- 
nehmung an ihn vom Richter bereits stattgefunden 
habe oder aus welchem Grunde nicht stattfinde; 
gleichgiltig, ob die falsche Thatsache, welche durch 
einen Eid bekräftigt werden soll, von erheblichem 
Einflusse auf die Entscheidung des Prozesses sei 
oder nicht; der Thatbestand ist vielmehr erschöpft, 
wenn festgestellt ist, daß auf Seite des Verleiteten 
die Begehung eines strafbaren Meineides nur über- 
haupt — abgesehen vom concreten Falle — nicht 
außer der Möglichkeit gelegen sei. Erk. v. 15. Mai 
1876 Ur. 228. 
§. 164 vide F. 74. 
#. 173. Der Beischlaf des Stiefvaters mit 
der erstehelichen Tochter seiner verstorbenen Ehefrau 
ist strafbar, ungeachtet nach dem betreffenden Civil-