
378 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
rechte das Schwägerverhältniß als aufgelöst gelten 
mag; denn wie nach geistlichem Rechte die Ver- 
wandtschaft zwischen Stiefeltern und Stiefkindern 
nach dem Tode des einen Ehegatten fortbesteht, und 
daher auch eine Ehe zwischen denselben nicht einge- 
gangen werden kann, so besteht auch das einmal 
begründete Familienverhältniß fort, dessen Reinheit 
namentlich bei fortgesetzten Familienleben dadurch 
erhalten werden soll, daß die Geschlechtsgemeinschaft 
zwischen jenen Personen als ein Vergehen gegen 
die Sittlichkeit mit Strafe bedroht ist. Erk. v. 
3. März 1876 URr. 104. 
§ 174 Z. 1. Nach dieser Gesetzesvorschrift 
werden unter anderen Adoptiv= und Pflegeltern, 
welche mit ihren Kindern unzüchtige Handlungen 
vornehmen, mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren be- 
droht. Wie die Motive zum Entwurfe des RStGB. 
entnehmen lassen und die Doktrin allgemein aner- 
kennt, ist die Verletzung besonderer Pflichtverhältnisse, 
der Mißbrauch der Autorität und der durch sie be- 
gründeten Abhängigkett das Moment, auf welchem 
die Sträflichkeit der fraglichen Handlungen beruht. 
Unter Pflegeeltern sind alle jene Personen zu 
verstehen, welche ein fremdes Kind zur Verpflegung, 
Erziehung und Ausbildung übernommen haben und 
dadurch zu demselben in ein persönliches Verhältuß 
getreten sind, welches dem zwischen Eltern und Kin- 
dern entspricht. Wie dieses Verhältniß entstanden 
sei, ob durch Vertrag, Gesetz, oder durch freiwillige 
Aufnahme ohne besondere Stipulation, begründet 
kelnen Unterschied. Hat ein solches Verhältniß auch 
noch zur Zeit des Eintrittes des Kindes in das 
Alter der Selbstständigkeit bestanden, so ist es als 
fortdauernd anzusehen, denn die Anwendbarkelt des 
Gesetzes auf Pflegeeltern ist keineswegs von einer 
bestimmten Altersstufe der Pflegekinder abhängig.