
Neuere oberstrichterliche Erkenntnsse. 379 
Wo die „Vereinkindschaftung“ nach dem be- 
stehenden Civilrechte nicht bloß in Erbberechtigungen 
zwischen Eltern und eingekindschafteten Kindern son- 
dern auch in einer Unterordnung der Kinder unter 
die Erziehungsgewalt der Aeltern begründet ist, wird 
das besprochene Thatbestandserforderniß des S. 174 
Z. 1 vollkommen erschöpft. Erk. v. 31. März 1876 
UNr. 160. 
§. 176 3. 3. Würde man den Begriff der 
„Verleitung“ an besagter Gesetzesstelle nicht im 
Gegensatze zum Begriffe der „Vornahme“ auffassen, 
sondern auch bei der Verleltung eine physische Ur- 
heberschaft des Verleiters durch eigene körperliche 
Antheilnahme an der Unzuchtshandlung voraussetzen, 
so wäre die Aufstellung der fraglichen constitutiven 
Merkmale des Verbrechens in alternativer Verbin- 
dung insoferne ganz überflüssig und rechtlich belang- 
los, als Derjenige, welcher Kinder zur Verübung 
einer unzüchtigen Handlung an seinem eigenen 
Körper oder zur Duldung von ihm außgehender 
Angriffe gegen den Körper der Kinder verleltet, da- 
durch thatsächlich selbst unzüchtige Handlungen mit 
ihnen vornimmt, sohin schon wegen dieser Vor- 
nahme der Strafbestimmung des Gesetzes verfiele, 
wobei darauf nichts ankäme, ob die Kinder bereits 
verdorben waren und sich selbst willig preisgaben, 
oder einer Verführung bedurften, indem das Gesetz 
bei dieser Strafbestimmung principiell von einer un- 
vollkommenen Willensfähigkelt und Straflosigkeit 
solcher jugendlichen Personen ausgeht. 
Der begriffsmäßige Unterschied zwischen Ver- 
leitung von Kindern zu unzüchtigen Handlungen 
und Vornahme solcher Handlungen mit Kindern 
wird daher regelmäßlg dartn zu finden sein, daß 
der Verleiter an der Unzuchtsverübung nicht mit 
seinem elgenen Körper Anthell nimmt, sondern daß