
380 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
er die Kinder mittels intellektueller Einwirkung ver- 
anlaßt', unzüchtige Handlungen entweder an ihrem 
eigenen Körper oder an dem Körper eines Dritten 
zu verüben, oder von dem Dritten an ihrem eige- 
nen Käörper zu dulden. Von dem allgemeinen An- 
stiftungsbegriffe nach S. 48 d. RStGB. aber 
weicht die Verleitung nach S. 176 Z. 3 (abgesehen 
von der Straflosigkeit der verleiteten Kinder) darin 
ab, daß zum rechtlichen Vorhandensein der Anstif- 
tung die Anwendung eines bestimmten Mittels nach- 
gewiesen werden muß, welches den Entschluß der 
Thatverübung in dem Thäter hervorgerufen hat, 
während die Verleitung zu einer Unzuchtshandlung 
auch schon durch Anregung der Leidenschaft, der 
Gereiztheit und des geschlechtlichen Verlangens nach 
einer derartigen Handlung überhaupt ihre Wirksam- 
keit äußern kann; die Anstiftung setzt voraus, daß 
das angewendete Mittel die Ursache (causa ellici- 
ens) des in dem Thäter entstandenen verbrecherischen 
Entschlusses, den Bestimmungsgrund seines Handelus 
bildet, während die Verleitung auch auf einer 
bloßen intellektuellen Beihilfe durch Anreizung der 
in dem Thäter vorhandenen Neigung zu einem Ver- 
brechen beruhen kann. 
Conf. Schwarze, Comm.: Excurs über An- 
stiftung. 
Die Bestlimmung §F. 176 Z. 3 d. RStGB. 
ist gleichlautend mit 8. 144 Z. 3 des preuß. St GB. 
von 1851, und die hiemit zusammenhängende Praxls. 
des preuß. Obertribunals hat zwar die entgegenge- 
setzte Ansicht verfolgt, daß der Verleiter sich selbst 
an der unzüchtigen Handlung betheiligen müsse; allein 
die Theorie hat allenthalben diese Ansicht mißbilligt. 
Confk. Goldtammer's Archiv Bd. VII S. 831, 
Obertrib.-Erk. v. 26. Okt. 1859 B. XVII 
S. 395, Beiträge zur Revision des 
preuß. St G.;