
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 381 
Hälschner, Geschichte und System des preuß. 
Strafrechtes B. II S. 316, 320 u. 321; 
Holtzendorff, Lehrb. B. III S. 308 letz- 
ter Abs.; 
Schwarze, Comm. III. Aufl. S. 472 u. 473; 
Rüdorff, Comm. S. 311 Note 3 Abs. 2; 
Oppenhoff, Comm. 4. Aufl. S. 320 
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Z. 19. 
Die Motive zum RStGB. S. 67 S§. 174 
und 175 geben über die Frage keinen Aufschluß 
und aus der Rechtsprechung seit dem Erscheinen des 
RStGB. ist nur ein Urtheil des sächs. Oberappell- 
gerichtes v. 17. Okt. 1873 (Stenglein'é Zeitschr. 
Neue Folge Bd. III S. 314) bekannt, welches mit 
der oben entwickelten diesseitigen Auffassung über- 
einstimmt. Erk. v. 23. Juni 1876 Uhr. 310. 
§. 185, 194, 198, 199. Damit der Richter 
auf Grund des §. 199 eine Partel für straffrei er- 
klären könne, wird vor Allem erfordert, daß die 
Strafbarkeit derselben an und für sich, nemlich ab- 
gesehen von dem Verhältnisse der Retorsion, begrün- 
det sein würde, daß also außer den zum Thatbe- 
stande der Beleidigung gehörigen Momenten insbe- 
sondere der zu jeder Bestrafung wegen Beleldigung 
nöthige Strafantrag des Beleidigten vorliege, indem 
dieses Erforderniß des §. 194 bei gegenseitigen Be- 
leidigungen, wie §. 198 zeigt, sich geltend macht. 
Die Straffreierklärung beider Parteien in 
einem Beleidigungsprozesse ist demnach beim Vor- 
handensein gegenseltiger auf der Stelle erwiderter 
Beleidigungen nur dann zulässig, wenn auch von 
Seite des Beklagten noch vor dem Schlusse der 
Verhandlung erster Instanz ein Antrag auf Bestrafung 
des Klägers gestellt worden ist. Erk. v. 8. Januar 
1876 UNr. 6. 
§. 185 vide F. 61.