
382 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
88. 185, 193. Wenn auch zum Thatbestande 
der einfachen Beleidigung nach §. 185 an und für 
sich das besondere Vorhandensein einer beleidigenden 
Absicht nicht erforderlich ist, sondern schon das bloße 
Bewußtsein des Beleidigers über den beleidigenden 
Charakter seiner gewollten Handlung genügt, so er- 
weitert sich gleichwohl des Thatbestandserforderniß 
auch für die einfache Beleidigung aus §. 185 in 
jenem Falle, in welchem beleidigende Aeußerungen 
zur Warhnehmung berechtigter Interessen gemacht 
werden, und wird in diesem Falle auch das Vor- 
handensein einer besonderen Absicht zu beleidigen auf 
Seite des Thäters erheischt, weil der §S. 193 der- 
glelchen Fälle nur insoferne strafbar erklärt, als das 
Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der 
Aeußerung oder aus den Umständen hervorgeht, wo- 
mit das Gebiet berechtigter Interessen-Vertretung 
wieder überschritten wird. Erk. v. 6. März 1876 
UNr. 109. 
88. 185, 195. Wenn F. 195 dem Vater die 
Befugniß beilegt, die Bestrafung der Beleidigungen 
zu betreiben, welche seinem unter väterlicher Gewalt 
stehenden Kinde zugefügt werden, so wird der Vater 
in solchem Falle nicht zum beleidigten Theile selbst 
gemacht, sondern nur zum Vertreter der Ehre des 
beleidigten Kindes; letzteres behält seine Eigenschaft 
als beleidigter Theil bei und es stehen deßhalb, wenn 
eine und dieselbe Aeußerung nicht bloß für das Kind 
sondern auch für den Vater persönlich beleidigend ist, 
zwei Beleidigungen in Frage, welche beide vom 
Vater selbstständig verfolgt werden können und bei 
der Verfolgung auch formell auseinandergehalten 
werden müssen. Erk. v. 27. März 1876 UNr. 155. 
. 186 vide S. 47. 
S. 194 vide N. 61.