
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 383 
88. 196, 359. Einer von der Distriktsver- 
waltungsbehörde an eine öffentliche Schule zur Er- 
theilung des Arbeitsunterrichtes berufenen Lebrerin 
kommt die Eigenschaft eines Beamten zu, indem 
schon nach §§. 12 und 21 der Instruktion für die 
Distriktsschulinspektoren vom 30. Ang. 1803 und 
15. Sept. 1808 (Döllinger, Verordug. Samulg. 
Bd. IX S. 1066 und 1082) die Errichtung von 
Arbeitsschulen an den Volksschulen den Distrikts- 
schulbehörden zur Aufgabe gemacht ist und auch die 
Arbeitsschulen gleich den Volksschulen gemäß S#§. 38 
und 46 der Formationsverordnung v. 17. Dez. 1825 
der Oberaufsicht der Kreisregierungen unterstellt sind. 
Es ist daher auch wegen einer an einer solchen 
Industrielehrerin verübten Berufsbeleidgung der ein- 
schlägige Bezirksamtmann ein zum Strafantrage be- 
rechtigter amtlicher Vorgesetzter. Erk. v. 7. Aprll 1876 
UNNr. 177. 
§. 196 vide F. 61. 
88. 196, 199. Wenn 8. 198 bestimmt, daß 
bei wechselseitigen Beleidigungen, soferne der eine 
Theil auf Bestrafung angetragen hat, auch der andere 
Theil bei Verlust seines Rechtes verpflichtet sei, den 
Antrag auf Bestrafung spätestens vor Schluß der 
Verhandlungen in I. Justanz'zu stellen, so beschränkt 
sich dieser Verlust eben nur auf spätere Geltend- 
machung des Strafantragsrechtes und schließt keines- 
wegs die Befugniß des anderen Theiles aus, die 
ihm zugefügte Ehrenkränkung später in einer neuen 
von demselben Kläger gegen ihn angestellten Ehren- 
kränkungsklage im Wege der Kompensation geltend 
zu machen, indem in Doktrin und Praxis aner- 
kannt ist, daß die Kompensation einer Gegen-Injurle 
durch den Verzicht auf die Klagbarkeit derselben 
(den Strafantrag) nicht erlischt. Erk. v. 11. März 
1876 UNr. 126.