
384 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
SS. 198 und 199 vide 8. 185. 
§. 223. Wenn Jemand einem Anderen eine 
Körperverletzung nicht in der rechtswidrigen Absicht, 
ihn körperlich zu mißhandeln, nur in der Absicht, ihn 
für einen verübten Muthwillen zu züchtigen und 
von einer Fortsetzung desselben abzuhalten, zugefügt 
hat, kann er einer Verurtheilung wegen vorsätzlicher 
Körperverletzung gleichwohl nur entgehen, soferne 
festgestellt, werden kann, daß ihm ein gesetzliches 
Züchtigungsrecht gegen den Beschädigten zustand, 
dder daß die Züchtigung nur zur Abwehr eines 
Muthwillens auf der Stelle vorgenommen wurde. 
Erk. v. 5. Febr. 1876 Uhr. 53. 
88. 242, 246. Nach den Rechtsgrundsätzen 
über den unmittelbaren Erwerb des Eigenthums: 
Inst. Lib. II S. 47, I. 1 und 2 Dig. 41, 7, I. 43 
S. 5 Dig. 47, 2 wird das Eigenthum an beweg- 
lichen Sachen, welche von einem Anderen verlassen 
worden sind, durch Besitznahme Seitens des ersten 
Ergreifers derselben erworben und ist eine Sache 
für verlassen zu erachten, wenn der bisherige Eigen- 
thümer den Besitz derselben in der ausdrücklich oder 
stillschweigend erklärten Absicht, sich der., Sache zu 
entschlagen, aufgegeben hat. Vom diesei letzteren 
Momente an bis zur Besitzergreifung eines Anderen 
ist die Sache eine herrenlose, res nullius, und kann 
also nicht als eine fremde im Sinne bbiger Straf- 
rechtsbestimmungen in Betracht kommen. Erk. v. 
19. Juni 1876 UNr 298. 
g. 242 vide 8. 137. 
(Fortsehuug folgt.) 
dakt.: K. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm 4 Enke 
mrs. Enhrtr in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.