
Samstag den 2. Bezember 1876. 41. Jahrgang. M. 25 
Dr. J. A. Seuffert's 
Plätter für Kechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Inh#alt: Uebersicht Üüber dle wichtigeren Ergebnisse der Rechisprechung des 
obersten Gerichtshoses in Boyern in Gegenständen des Sirafrecht 
in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1870. » 
Uebersicht 
über die wichtigeren Ergebnisse der Rechlsprechung 
des obersten Gerichtshofes in Bayern in Gegen- 
ständen des Strafrechtes 
in der Zeit vom 1. Jnnnar bis 30. Juni 1876. 
(Fortsetzung.) 
§. 246. Die zum Thatbestande der Unter- 
schlagung erforderte rechtswidrige Zuelgnung elner 
fremden beweglichen Sache, welche sich im Besitze 
oder Gewahrsam des Thäters befindet, setzt den 
äußerlich kund gegebenen Willen des Thäter5 vorauß, 
die Sache dem Berechtigten dauernd zu entziehen 
und das Vermögen desselben hiedurch zu verringern, 
und es genügt nicht ein bloß vorübergehender, wenn 
auch unbefugter Gebrauch einer solchen Sache, so- 
ferne der Thäter dabei nicht gewillt ist, die Sache 
für sich zu behalten. 
Demnach ist die Verpfänd ung einer frem- 
den anvertrauten Sache nicht unbedingt und unter 
allen Verhältnissen als ein mit Zueignung verbunde- 
ner Veräußerungbakt des Inhabers zu betrachten, 
vielmehr entscheidet hierüber die Willensrichtung des 
.Neue Folge XXI. Band.