
386 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Thäters und seine Fähigkeit, die allenfalls beabsich- 
tigte Wiederauslösung der Sache zu realisiren, wie 
aus den Motiven zu dem revid. Entwurfe des 
RStGB. (Verhandlg. d. Reichstages des nord- 
deutsch. Bundes 1870 Bd. III §S. 242 S. 75 u. 
76) zu entnehmen ist. Erk. v. 26. Februar 1876 
UNr. 98. « 
§. 246. Wenn A. von einem Anderen eine 
diesem eigenthümliche Sache mit dem Auftrage zum 
Verkaufe unter Bestimmung eines Minimahpreises 
erhalten hat, nach bethätigtem Verkaufe aber einen 
erzielten Mehrerlös sich zueignet, so macht er sich 
einer Unterschlagung schuldig, auch wenn er bei dem 
Verkaufe sich selbst als Eigenthümer gerirt und der 
Käufer demselben den Kaufschilling animo tradendi 
ausbezahlt hat; denn es liegt eine rechtswidrige Zu- 
eignung mit Rackssicht auf die von A. eingegangene 
Mandatspflicht zum Schaden des Mandanten vor, 
woran das civilrechtliche Verhältniß, welches zwischen 
A. und dem Dritten beim Verkaufe sich erzeugt 
haben mag, nichts ändert. Erk. v. 9. März 1876 
UoNr. 113. 
88. 257, 74. Wenn auch das RStGB. die 
Begünstigung nicht mehr als eine Thellnahme an 
dem Delikte eines Anderen, sondern als ein selbst- 
ständiges Delikt, und deßhalb auch nicht mehr 
im allgemeinen Theile des Gesetzbuches, sondern im 
besonderen Theile neben der Hehlerei, behandelt, so 
bleibt die Begünstigung dennoch, wie aus ihrem 
Wesen und den einschlägigen Motiven zum Gesetz- 
entwurfe hervorgeht, immer ein Vorgehen von accessori- 
scher Natur. Sie bekundet diesen Charakter unver- 
kennbar dadurch, daß sie unter allen Umständen ein 
anderes Delikt — elnes Dritten — als Haupt-