
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 387 
that erfordert, daß ihre Bestrafung stets in elnem 
gewissen Verhältnisse zu dem Charakter des Haupt- 
verbrechens zu stehen hat, und kann demnach trotz 
der Selbstständigkeit ihrer Stellung im Gesetze eine 
reale Concurrenz derselben mit der Thäterschaft 
niemals statthaft erscheinen, weil Niemand seine elgene 
That beziehungsweise sich selbst begünstigen kann. 
Erk. v. 28. April 1876 UNr. 207. 
§. 263 Abs. 4. Ein gegen einen gewissen 
monatlichen Lohn verwendeter Bauaufseher, wel- 
cher die Arbeiter zu controliren und über die Arbeits- 
löhne Rechnung zu stellen hat, befindet sich dem 
Baunnternehmer gegenüber nicht in einem ähnlichen 
Unterordnungsverhältnisse wie gebrödete Diener, son- 
dern seine Stellung entspricht mehr der eines Rech- 
nungsführers oder Handlungsgehilfen, daher ein von 
demselben an dem Bauunternehmer verübter Betrug 
zur strafrechtlichen Verfolgbarkeit nicht einen Antrag 
des Beschädigten voraussetzt. Erk. v. 11. Febr. 
1876 UNr. 60. · 
88. 263, 257, 52 Abs. 2. Wenn Jemand 
von einem Anderen den Auftrag erhalten hat, eine 
dem letzteren zugehörige Gelbsumme zu erheben und 
mit derselben Werthpapiere anzukaufen, und bei Ab- 
lieferung der Werthpapiere an den Auftraggeber, an- 
statt die erhobene Summe effektiv von sich zu rech- 
nen, den Auftraggeber in der Absicht, sich einen 
rechtswidrigen Vortheil zu verschaffen, durch wissent- 
lich falsche Vorspiegelungen über den wahren Werth 
der abgelieferten Papiere täuscht und um deren 
Minderwerth am Vermögen beschädigt, so macht er 
sich eines Betruges schuldig. 
Wenn einem Thäter oder Theilnehmer von 
einem Angehörigen eine Begünstigung geleistet wird 
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