
388 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
nicht bloß in der Absicht, denselben der Bestrafung 
zu entziehen, sondern zugleich auch um demselben 
die Vortheile der verübten Strafthat zu sichern, so 
liegt eine strafbare Begünstigung vor. 
Eine solche wird nicht allein durch positive Hand- 
lungen, sondern auch durch pflichtwidrige Unterlass- 
ungen begangen. Erk. v. 10. März 1876 UNr. 115. 
§. 263. In denjenigen Fällen, in welchen es 
sich darum handelt, daß ein Mitcontrahent den ande- 
ren durch eine Täuschung über den wahren Inhalt 
eines zum Nachweise der Vertragsrechte des leßteren 
bestimmten Dokumentes in Irrthum versetzt und ihm 
statt eines angeblich günstigeren Schuldbekenntnisses 
ein wesentlich nachtheiliger gefaßtes Beweismittel 
über dessen Forderungsrecht in die Hände gespielt 
hat, ist eine Vermögensbeschädigung in dem Augen- 
blicke auf Seite des Getäuschten gegeben, in welchem 
er zufolge des in ihm erregten Irrthums die ver- 
tragswidrig zu seinem Nachtheile verfaßte Urkunde, 
in der Meinung, dieselbe entspreche dem wahren 
Vertragswillen, sich behändigen läßt. « 
In solchen Fällen erschöpft sich daher, wenn 
der unredliche Contrahent in der Absicht gehandelt 
hat, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen 
Vortheil zu verschaffen, der Thatbestand des vollen- 
deten Betruges, es mag der bezielte Vortheil erreicht 
worden sein oder nicht. Erk. v. 13. März 1876 
UdNr. 129. 
88. 267, 268, 269, 43, 61. Wenn der 
Gläubiger einer Wechselforderung, in der Absicht sich 
einen rechtswidrigen Vortheil zu verschaffen oder 
einem Anderen einen Schaden zuzufügen, dem ihm 
ausgestellten Wechsel ohne Wissen des Ausstellers 
fälschlich den Beisatz hinzufügt „unter Verpfändung 
meines Ehrenwortes“, so macht er sich einer straf-