
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 389 
baren Urkundenfälschung schuldig, weil die Ehren- 
wortsverpfändung, wenn sie auch ohne rechtliche Be- 
deutung für die durch die Urkunde geschaffene for- 
male Wechselverbindlichkeit ist, gleichwohl noch als 
urkundliches Beweismittel für den die Wechselaus- 
stellung veranlassenden materiellen Schuldgrund in 
Frage kommen und dadurch zu rechtlicher Erheblich- 
keit gelangen kann. 
Strafbarer Versuch einer Urkundenfälschung ist 
durch die mit der rechtswidrigen Absicht ihres Ge- 
brauches verbundene Fälschung einer rechtserheblichen 
Urkunde bereits gegeben, ohne daß der Fälscher schon 
den Gebrauchöakt selbst irgendwie begonnen hat. 
Die Wirksamkeit eines gestellten Strafantrages 
wird dadurch nicht beeinträchtigt, wenn der Antrags- 
berechtigte (ein Ausländer) seine Erklärung an die 
Voraussetzung knüpft, daß sein Strafantrag ihm 
nicht Kosten verursache und ihn nicht zu Reisen an 
den von seinem Wohnsitze weit entfernten bayerischen 
Gerichtssitz nöthige, weil diese Voraussetzung nicht 
als eine mit der Antragstellung unverträgliche Be- 
dingung, sondern nur als eine Verwahrung gegen 
pekuniäre und persönliche Belästigungen aufzufassen 
ist. Erk. v. 30. Mai 1876 UNr. 247. 
S§. 268, 363. Wenn bei einem Untersuchungs- 
falle nach §. 268 oder 363 die Fälschung eines 
auf ein würtembergisches Schultheißenamt als Aus- 
stellungsbehörde lautenden Zeugnisses in Frage kommt, 
muß behufs Eruirung der rechtlichen Qualität des 
Schriftstückes ermittelt und constatirt werden, ob die 
Ausstellung eines solchen Zeugnisses nach dem Ver- 
fassungs= und Verwaltungsrechte des Königreiches 
Würtemberg in den Amtsbefugnissen eines Gemeinde- 
schultheißen gelegen ist. Erk. v. 11. März 1876 
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g8. 292, 293 vide F. 49.