
390 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
§. 348. Gemeindeordnung Art. 136. Gesetz 
über Armenpflege Art. 35. Die Behandlung des 
Ar hnungswesens für Landgemeinden theilt sich 
gemäß Art. 35 Abs. 1 und 2 des Armengesetzes 
und Art. 136 Abs. 3 der Gem.-O. in die Thätig- 
keit dreier Behörden: - 
a) des Armenpflegschaftsrathes, welcher 
die Rechnung für das abgelaufene Jahr 
spätestens bis zum darauffolgenden 1. Mai 
zu stellen, während 14 Tage öffentlich auf- 
zulegen und nach Ablauf dieser Frist nebst 
den etwa eingekommenen Erinnerungen an 
die Gemeindeverwaltung abzugeben hat; 
der Gemeindeverwaltung, welche durch 
den Gemeindeausschuß die Rechnung unter 
Würdigung der abgegebenen Erinnerungen 
und nach Vernehmung des Rechners über 
etwa erhobene Beanstandungen festzustellen, 
und nebst Belegen mit allen Verhandlungen 
an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde ein- 
zusenden hat; 
des k. Bezirksamtes, von welchem die 
Rechnung geprüft und rechnerisch beschie- 
den wird. 
Die Erinnerungen vor dem Armenpflegschafts- 
rathe können von jedem Umlagepflichtigen innerhalb 
der gesetzlichen Frist schriftlich eingereicht oder zu 
Protokoll erklärt werden. 
Der Bürgermeister einer Landgemetnde sendete 
eine vom Armenpflegschaftsrathe gestellte Armenrech= 
nung an das vorgesetzte Bezirksamt mit der beige- 
fügten wissentlich falschen Bestätigung ein: 
„daß die Rechnung die gesetzliche Zeit auf- 
lag, öffentlich vorgelesen wurde und keine 
Erinnerungen vorkamen.“ 
Der oberste Gerichthof nahm an, daß der 
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