
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 391 
Bürgermeister für diese falsche Beurkundung nach 
. 348 d. RStGB. nicht verantwortlich gemacht 
werden könne, weil die Beurkundung auf keinen 
in den amtlichen Wirkungskreis des Bürger- 
meister s einschlägigen Gegenstand zu beziehen sei. 
Die Bestätigung der öffentlichen Auflage und 
Vorlesung der Rechnung, sowie daß keine Erinner- 
ungen gegen die Rechnung vorkamen, könne nur 
auf die dem Armenpflegschaftsrathe zuge- 
wiesene Geschäftsthätigkeit bezogen werden, indem 
nach Abgabe der Rechnungen an die Gemeinde- 
verwaltung keine Erinnerungen (von Seite der 
Umlagepflichtigen) mehr vorgebracht werden 
können, dem Gemeindeausschusse vielmehr nur die 
Würdigung der vor dem Armenpflegschafts- 
rathe angebrachten Erinnerungen und Feststell- 
ung der Rechnung zukommt. 
Allerdings können auch noch innerhalb des 
Gemeindeausschusses bei diesem Controlakte von 
Seite der Ausschußmitglieder Erinnerungen 
gegen die Rechnung geltend gemacht werden, allein 
derartige Erinnerungen fallen nicht unter das an 
eine gesetzliche Ausschlußfrist gebundene Erinnerungs- 
recht der Umlagepflichtigen, dessen Wahrung 
durch die fragliche Bestätigung nachgewiesen werden 
soll, sondern fallen unter die Befugniß der collegia- 
len Berathung bei Ausübung des dem Gemeinde- 
ausschusse zustehenden Prüfungßrechtes, als bloße 
Motive des zu erlassenden Beschlusses auf Rech- 
nungsfeststellung. 
Conf. Entschließung des k. Staatsministeriums 
des Innern v. 14. Mai 1870, ergangen zu Art. 35 
und 37 des Armengesetzes Nr. 15, 480. Stadel- 
mann, Anleitung über Rechnungs= und Kassa- 
Wesen der Gemeinden, Stiftungen und Armenpflegen 
S. 119. Erk. v. 21. April 1876 UNr. 193.