
392 Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 
§. 359 vide S. 196. 
§S 363 vide F. 268. 
§ 366 Z. 9. Derjenige, welcher auf seinem 
eigenen an einen öffentlichen Weg anstoßenden 
Grunde in einer solchen Weise Holz auflagert, daß 
dieses theilweise in die Luftsäule des Weges hinein- 
ragt und den Verkehr der Fuhrwerke hindert, begeht 
eine nach obiger Vorschrift strafbare Verkehrsstörung 
mit der nämlichen Wirkung, als wenn Holzstücke 
auf die Fahrbahn selbst hingelegt wären. 
Der Beschuldigte kann auch die Bestrafung 
einer solchen Verkehrsstörung auf einem von der zu- 
ständigen VerwaltungSbehörde anerkannten öffent- 
lichen Wege durch die Behauptung, daß sich sein 
Privateigenthum noch über die betreffende Stelle 
des öffentlichen Weges erstrecke, so lange nicht ab- 
wenden, als er nicht ein seinen Privatrechtsanspruch 
anerkennendes rechtskräftiges Civilgerichtsurtheil 
gegenüber dem Staate oder der betreffenden Gemeinde 
erwirkt hat. Erk. v. 28. Jan. 1876 U r. 29. 
8. 366 Z. 10 vide S. 73. 
§. 367 Z. 7. Das Gesetz spricht wortdeutlich 
und ganz allgemein von dem Verkaufe verfälschter 
„Getränke“, ohne hiebei einen Unterschied bezüglich 
deren Art und Bestimmung zu machen, oder sonst 
nach seiner Entstehung oder in seinem Zusammen- 
hange einen solchen erkennen zu lassen; demgemäß 
und da die Natur eines Getränkeß als Heilmittel 
mit der eines gewöhnlichen Genußmittels (man denke 
an die Medizinalweine, Mineralwasser 2c.) sehr oft 
zusammenfällt, muß die Ziegenmolke als ein Ge- 
tränke im Sinne obiger Gesetzesstelle auch in dem 
Falle erachtet werden, wenn sie lediglich zum Ge- 
brauche als Hellmittel (zur Molkenkur) bereitet 
wird. Eine Verfälschung der Ziegenmolke durch