
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 393 
Zusatz von Kuhmilch bei ihrer Bereitung kann aber 
gleichwohl dann nicht angenommen werden, wenn 
diese Beimischung als zur schmackhaften Herstellung 
der Molke dienend an einem Kurorte herkömmlich und 
von den betreffenden Aufsichtsbeamten gestattet ist. 
Erk. v. 14. Januar 1876 UMr. 7. 
8. 367 Z. 13. PStGB. Art. 1 Abs. 3 
und Art. 14. Eine auf Grund des F. 367 Z. 13 
d. RSt GB. beziehungsweise Art. 1 Abs. 3 des bayr. 
PStGB. und §. 11 der allerh. Verordnung vom 
4. Januar 1872 (Reggsbl. S. 30) erlassene di- 
striktspolizeiliche Anordnung, ein den Einsturz 
drohendes Haus abzutragen oder auszu- 
bessern, steht, wenn sie auch nur für einen singu- 
lären Fall an eine einzelne Privatperson erlassen 
wurde, wegen ihres Einflusses auf die allgemeine 
öffentliche Sicherheit an einem belebten Orte den 
allgemein verbindlichen polizeilichen Vorschriften gleich, 
bezüglich deren zunächst im Art. 14 d. Pol St G. 
bestimmt ist 
Abs. 1: daß innerhalb des für Verwaltungs- 
sachen bestehenden gesetzlichen Instanzenzuges hie- 
gegen Abhilfe gesucht werden kann und 
Abs. 3: daß die an keine Rekursfrist gebundene 
Einlegung der Beschwerde nur dann eine Wirkung 
habe, wenn die zur Entscheldung berechtigte höhere 
Stelle die Einstellung des Vollzuges angeord- 
net hat. 
conl. Edel, Comm. z. PStGB. v. 1871 
zum Art. 1 Abs. 3 S. 57 und zum Art. 14 S. 87. 
Erk. v. 19. Febr. 1876 Uhr. 84. 
g. 367 Z. 15. Allgemeine Bauordnung für 
das Königreich Bayern v. 30. Juni 1864 F. 4. 
Die nothwendige Voraussetzung für den Begriff