
394 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
eines Gebäudes im Sinne des g. 4 der allgemei- 
nen Bauordnung ist die Immobiliareigenschaft 
des Bauwerkes, also ein solcher Zusammenhang mit 
Grund und Boden, daß sich die Unbeweglichkeit des 
letzteren auch auf das Gebäude überträgt. 
Diese Unbeweglichkeit, zufolge welcher das Ge- 
bäude als Ganzes nicht von der Grundfläche ge- 
trennt werden kann, sondern zu diesem Behufe wie- 
der in seine einzelnen beweglichen Bestandtheile auf- 
gelöst werden muß, tritt zweifellos im Falle der 
„Inädifikation“, d. h. der mechanischen Ver- 
bindung des Bauwerke# mit dem Grundstücke durch 
Einfügung (Fundirung) in dasselbe am sichersten 
hervor; allein damit wird keineswegs ausgeschlossen, 
daß die Immobiliareigenschaft auch in dem Falle 
angenommen werden könne, wenn sie auf einem 
anderen technischen Wege als dem der Inädi- 
fikation vermittelt wird. 
Die Frage, ob sie in einem concreten Falle 
im Sinne der Bauordnung gegeben sei, bleibt daher 
immer von der thatsächlichen Feststellung der Kon- 
struktion deß betr. Gebäudes und seiner Verhältnisse 
zur Grundfläche abhängig, wie denn auch im Civil- 
rechte ein Gebäude, welches in beweglicher Weise 
auf dem Grundstücke eines Anderen errichtet sst, 
(z. B. horreum frumentarium, ex tabulis lig 
neis factum, mobile in praedio positum) nicht 
den Wirkungen der Inädifikatlon (solo cedit quod 
inaedisicatur) unterstellt wird. Conk. Windscheid, 
Pandekten 8. 188 fr. 60 D. de acquir. et amitt. 
poss. 41, 1. Erk. v. 2. Juni 1876 UMr. 265. 
g. 367 Z. 15. Reichsgewerbeordnung S#§. 16 
—234, 147 8. 2. Bayer. Vollz.-Vordnung hiezu 
g8. 2—6. PolStGB. Art. 105. Ein Kaufmann 
in einer Stadt I. Kl. reichte bei dem Stadtma-