
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 395 
gistrate ein mit den nöthigen Plänen belegtes Gesuch 
um polizeiliche Genehmigung zur Errichtung einer 
Fabrik für landwirthschaftliche Maschinen ein, wo- 
mit eine Metallgießerei und Dampfkesselanlage ver- 
bunden werden sollte. 
Der Stadtmagistrat zog das Gesuch nicht nach 
88. 16 und 24 der Reichsgewerbeordnung und der 
auf Grund des F§. 21 daselbst erlassenen bayer. 
Vollzugsverordnung v. 4. Dez. 1872 in Instruktion, 
sondern wies das Gesuch sofort aus §. 27 d. RGO. 
ab, weil er wegen der Nähe des projektirten lärmen- 
den Gewerbsbetriebes an einer öffentlichen Schul- 
anstalt eine Störung dieser Anstalt befürchtete. Auf 
Rekurs des Unternehmers ordnete die betr. Kreis- 
regierung eine Ergänzung der Instruktion des Ge- 
suches im Sinne der 88. 16 und 24 d. ReO. an 
und erließ nach erfolgter Ergänzung und nach öffent- 
lich mündlicher Verhandlung der Sache in ihrem 
Gewerbssenate Beschluß auf Gestattung der 
Errichtung und des Betriebes der Fabrik 
unter gewissen gewerbs= und baupolizeilichen Modi- 
fikationen mit dem Auftrage, daß dem Unterneh- 
mer eine Ausfertigung dieses Beschlusses 
zugestellt werde. Der Magistrat vollzog 
diesen Auftrag mit der Eröffnung an den Unter- 
nehmer, daß er (Magistrat) gegen den Regierungs- 
beschluß Nekurs zum Staatsministerium des Innern 
einlegen werde. 
Nachdem die Kreisregierungen gesetzlich als die 
zweite und letzte Verwaltungsinstanz in dergleichen. 
Angelegenheiten erklärt sind, hielt sich der Unter- 
nehmer sofort für berechtigt, mit dem Baue der 
Fabrik zu beginnen, ohne die Ausfertigung elner 
besonderen Genehmigungsurkunde abzuwar- 
ten, welche inhaltlich der bayer. Vollzugs=