
396 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
verordnung nach dem rechtskräftigen Rekursbe- 
scheide vom Stadtmagistrate noch hätte erfolgen sollen. 
Auf geschehene Anzeige dieses Baubeginnes nahm 
der Magistrat keinen Anlaß, mit einem Inhibitorium 
oder einem gerichtlichen Strafantrage einzuschreiten, 
anerkennend, daß gegenüber dem Bewilligungsbe= 
schlusse der letzten Verwaltungsinstanz seinem ver- 
suchten Rekurse an das k. Staatöministerium ein 
Suspenstveffekt nicht zukomme. Unerwarteter Weise 
ging aber das k. Staatoministerium de5 Innern für 
Handel und Gewerbe auf eine Bescheidung des 
Rekurses in der Weise ein, daß es den Regier- 
ungsbeschluß vernichtete und unter der Annahme, 
daß die Kreisregierung durch die sofortige Beschei- 
dung des Gesuches nach der ergänzten Instruktion 
in zweiter Instanz das Jurisdiktions= und Instanzen= 
verhältniß verrückt habe, die vorerstige Bescheidung 
der Sache durch den Stadtmagistrat in erster Instanz 
anordnete. 
Mittlerweile war der Fabrikbau bis nahezu 
unter Dach gediehen, der Stadtmagistrat veranlaßte 
gerichtliche Strafeinschreitung gegen den Unternehmer 
wegen Ausführung der Anlage ohne poli- 
geiliche Genehmigung, die Strafgerichte verur- 
theilten den Unternehmer aus §. 367 Z. 15 des 
RStGB. und §. 147 Z. 2 der RGO. zu einer 
Geldstrafe von 5 Thlr. und sprachen gemäß Art. 105 
d. PSt G. der Polizeibehörde das Recht zur Be- 
seitigung des bau= und gewerbspolizeiwidrigen Zu- 
standes zu, davon ausgehend, daß der ergangene 
Regierungsbescheid jene besondere Genehmigungs= 
urkunde nicht vertrete, vor deren Ertheilung nach 
S. 3 lit. g Abs. 4 der bayer. Vollzugsverordnung 
v. 4. Dez. 1872 die Ausführung einer Anlage frag- 
licher Art nicht gestattet ist. 
Die von Seite des Unternehmens gegen das