
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 397 
Strafurtheil des betr. Bezirksgerichtes erhobene 
Nichtigkeitsbeschwerde wurde von Seite des obersten 
Gerichtshofes in Billigung des vorerwähnten Ver- 
urtheilungsgrundes verworfen. Erk. v. 27. März 
1876 UNr. 154. 
§. 368 Z. 8. PStGB. Art. 2 Z. 14. Ge- 
meindeordnung Art. 38, 133, 138, 140. Die auf 
Grund des Art. 4 Z. 14 d. PStGB. erlassenen 
Feuerlöschordnungen bestimmen allenthalben, daß 
jeder noch nicht 60 Jahre alte gesunde Ortsein- 
wohner zum Feuerlöschdienste verpflichtet ist, daß 
die Gemeindebehäörde die feuerlöschdienstpflichtige 
Mannschaft in Ordnungömänner, Spritzen- 
männer und an Orten, in welchen nicht schon eine 
freiwillige Feuerwehr organisirt ist, auch in Steiger 
einzutheilen, und daß die Mannschaft den Vor- 
ladungen zu Feuerwetrühungen bei Strafeinschreitung 
Folge zu leisten habe. 
Der oberste Gerichtshof hat sich schon mit 
Urtheil v. 17. Sept. 1875 N. 422 dafür ausge- 
sprochen, daß obige Eintheilung der Mannschaft von 
dem Bürgermeister in Außübung der ihm nach 
Art. 138 der Gemeindeordnung v. 29. April 1869 
zukommenden Handhabung der Ortspolizei vorge- 
nommen werden könne und keineswegs durch den 
Gemeindeausschuß vorgenommen werden 
müsse, und hat diese Anschauung, welcher in der- 
selben Angelegenheit durch ein wiederholtes bezirks- 
gerichtliches Urtheil entgegen getreten wurde, durch 
Plenarerkenntniß v. 19. April 1876 be- 
kräftigt. 
Das k. Bezirksgericht ging unter Hinwelsung 
auf Art. 38 der Gem.-Ordg. von der Annahme 
aus, daß die Zu= und Eintheilung der Pflichtfeuer- 
wehrmänner ein Akt der Feuerwehrorganisation