
398 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
sei, dem Bürgermeister aber gemäß Art. 138 d. 
GO. nur die Beaufsichtigung einer bereits organi- 
sirten Feuerlöschanstalt und nicht eine über dieses 
Aufsichtsrecht hinausgehende Befugniß zur Organi- 
sation selbst zustehe, indem nach Art. 140 d. GO. 
die Beschlußfassung über polizeiliche Einrichtungen 
und Anstalten, mit deren Ausführung= Kosten für vie 
Gemeinden verbunden sind, dem Gemeindeaus- 
schusse zukomme. 
Diese Anschauung wurde vom obersten Gerichts- 
hofe damit widerlegt, daß in Betreff des Feuer- 
löschwesens eine Beschlußfassung des Gemeindeaus- 
schusses nicht mehr in Frage komme, wenn einmal 
die Distriktspolizeibehörde von dem ihr zustehenden 
Anordnungsrechte Gebrauch gemacht und auf 
dem Wege distriktspolizeilicher Vorschriften eine 
Feuerlöschordnung für die Gemeinden ihres Bezirkes 
erlassen hat. Zur Ausführung dieser Anordnungen 
seien die betheiligten Gemeinden kraft des Gesetzes 
verpflichtet, sie können nichts davon Abweichendes, 
sondern in Gemäßheit Art. 133 d. GO. nur über 
die zur Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen 
Geldmittel beschließen, und wenn daher der Bürger- 
meister als gemeindlicher Vollzugsbbeamter die Zu- 
und Eintheilung der Pflichtfeuerwehrmänner nach 
Vorschrift der Feuerlöschordnung vornehme, übe er 
keineswegs eine Organisationsbefugniß in eigener 
Machtvollkommenheit aus, sondern entwickle bloß die 
ihm nach Art. 138 d. GO. neben seinem Aufsichts- 
rechte zugewiesene amtliche Vollzugs thätigkeit. 
Gegen diese Entscheidung des obersten Gerichtshofes 
möchte sich das Bedenken erheben lassen, ob das polizei- 
zeiliche UAnordnungsrecht gegenüber der verfassungs- 
mäßig garantirten Freiheit der Person eine so tief ein- 
greifende Beschränkung wie die NRöthigung zum Feuer-