
Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 399 
löschdienste statuiren könne, und ob nicht für die Fest- 
stellung einer solchen Dienstleistung wenigstens die in der 
Gemeindeordnung gesetzten Grenzen und Formen für Ge- 
meindedienste eingehalten werden müßten, so daß die- 
selbe nicht von dem Bürgermeister als polizeilichem Voll- 
zugsorgane, sondern nur von der Gemeinde selbst be- 
ziehungsweise dem Gemeindeausschusse vorgenommen werden 
önne. 
Allein wenn sich auch die Feuerlöschdienste als Ge- 
meindedienste (Hand= und Spanndienste) darzustellen schei- 
nen, nachdem gemäß Art. 38 der Gemeindeordnung die 
Herstellung von Feuerlöschanstalten und Geräthschaften 
als Obliegenheit der Gemeinden erklärt ist, und eine Feuer- 
löschanstalt ohne Zuziehung von Hand= und Spanndiensten 
nicht wirkungsfähig gedacht werden kann, und wenn daher 
auch die Annahme nahe gelegt scheint, es habe bei Organi- 
sation einer Pflichtfeuerwehr in einer Landge- 
meinde zuerst die Feststellung der Feuerlöschdienstpflicht 
als innere Gemeindeangelegenheit (wie ein Gemeindedienst) 
durch Beschlußfassung der Gemeindebehörde in ihrer collegia- 
len Verfassung nach den Art. 49, 130 und 131 Abs. 5 
d. GO. zu geschehen und könne erst hienach das polizei- 
liche Anordnungsrecht hinsichtlich der technischen Verwen- 
dung dieser Gemeindeanstalt für öffentliche Zwecke eingrei- 
fen und dem Bürgermeister als Vorstand der Gemeinde- 
behörde und polizeilichem Vollzugsorgane nach Art. 138 
d. GO. die Eintheilung der feuerlöschdienstpflichtigen 
Mannschaft in OrdnungsSmänner, Spritzenmänner und be- 
ziehungsweise Steiger übertragen, — so muß schließlich 
dennoch die Ueberzeugung vordringen, daß die Regulirung 
der Feuerlöschdienstpflicht nach Analogie von Gemeinde- 
diensten dem öffentlichen Zwecke, welcher bei Brandfällen 
die Hilfeleistung aller dienstfähigen Einwohner einer 
Gemeinde (ohne Berücksichtigung einer anderen persön- 
lichen Qualität als Alter und Gesundheit) erfordert, nicht 
genügen würde, weil unter die Pflichtigen nach Art. 50 
d. G O. die ganze Kategorie der nicht besteuerten Ge- 
meindeeinwohner (also insbesondere die ganze Klasse der 
Dienstboten) gar nicht gegriffen werden könnte, und die 
erforderliche Ausübung der Feuerlöschdienstpflicht auch eine 
Stellvertretung nicht zuläßt wie der Gemeindedlenst. 
Man wird demnach allerdings dazu gelangen müssen, 
die Erlassung der Feuerlöschordnungen einschlüssig der Fest-