
400 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
stellung der Feuerlöschdienstpflicht lediglich aus dem An- 
ordnungsrechte der Polizeigewalt des Staa- 
tes ohne analoge Anwendung der Gemeindeordnung über 
Gemeindedienste abzuleiten, dem Bürgermeister die volle 
Competenz zur Regulirung der Pflichtfeuerwehr nach Maß- 
gabe der gegebenen Feuerlöschordnung zuzugestehen, und 
den Eingriff in die verfassungsmäßig garantirte Freiheit 
der Person mit der Erwägung zu rechtfertigen, daß gegen 
die Erlassung einer Feuerlöschordnung schon an sich ge- 
mäß Art. 14 des PStGB. ein Beschwerderecht an alle 
gesetzlichen Verwaltungsinstanzen zulässig ist, wie nicht 
minder gegen die einzelnen Verfügungen des Bürger- 
meisters, und daß — wie der oberste Gerichtshof schon 
vielfach gleichförmig bei polizeilichen Uebergriffen in das 
Privalrecht ausgesprochen hat — zur Erreichung gewisser 
nothwendiger und auf anderem Wege nicht er- 
reichbarer öffentlicher Zwecke der Polizeigewalt 
eine Beschränkung und Hemmung von Privatrechten ein- 
geräumt werden muß, soferne nicht spezielle besehüiche 
Schranken entgegenstehen. Letzteres läßt sich aber auch 
in Bezug auf die Erlassung von dergleichen Feuer- 
löschordnung en hHuct mehr behaupten, nachdem einmal 
im Art. 2 Z. 14 d. PSt GB. der Polizeigewalt die Be- 
rechtigung hiezu ausbrücklich eingeräumt wurde. 
(Fortsetzung folgt.) 
Berichtigung. 
1 S. 322 Zeile 2 ist nach 26. Dezbr. die Jahreszahl 
ane und S. 323 Zelle 2 statt der Jahreszahl 1760 
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Redakt.: K. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm 4 Enke 
i Enke) in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.