
Samstag den 16. Dezember 1876. 41. Jahrgang. M. 26. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
It: b t über dle wichti Ergebnisse der R des 
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in der Zelt vom 1. Jonuar bis 30. Juni 1876. 
Uebersicht . 
über die wichtigeren Ergebnisse der Rechtsprechung 
des obersten Gerichtshofes in Bayern 7 Gegen- 
ständen des Strafrechtes 
in der Zeit vom 1. Jannar bis 30. Juni 1876. 
(Fortsetzung.) 
§. 369 Z. 2. Das Reichsstrafgesetzbuch be- 
droht im §. 369 mit Geldstrafe bis zu 30 Thlr. 
oder mit Haft bis zu 4 Wochen « 
2) Gewerbtreibende, bei denen ein zum Gebrauche 
in ihrem Gewerbe geeignetes mit dem gesetz- 
lichen Eichungsstempel nicht versehenes Maß 
oder Gewicht oder elne umichtige Waage 
vorgefunden wird, oder welche sich einer 
anderen Verletzung der Vorschriften über die 
Maß= und Gewichtspolizei schuldig machen. 
Zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen 
Verkehr dürfen gemäß Art. 10 der deutschen Maß- 
und Gevichtsordnung v. 17. Aug. 1868, welche 
durch Reichsgesetz v. 22. Nov. 1871 in Bayern v. 
1. Januar 1872 eingeführt wurde (Beilage zum 
bayer. Gesetzbl. 1871/772 S. 22—27) mur solche 
Maße, Gewichte und Waagen angewendet werden, 
Neue Folge XXI. Band.