
402 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
welche nach Vorschrift der im g. 3 des Reichsge- 
setzes aufrecht erhaltenen Bestimmungen Art. 11 
und 12 der bayer. Maß= und Gewichtsordnung v. 
29. April 1869 (Ges.-Bl. 1866/69 S. 858) be- 
ziehungsweise der hiezu erlassenen bayer. Verordnung 
v. 23. Nov. 1869 über die Normaleichungscom= 
mission (Reggsbl. S. 2113) und Verordnung v. 
17. April 1870 über die Eichung der Schenkge- 
fäße in Gast= und Schenkwirthschaften (Reggsbl. 
S. 547) gehörig gestempelt sind. 
Die Verordnung v. 19. Dez. 1869 (Reggsbl. 
S. 2330), welche zum Vollzuge des Art. 12 Z. 5 
der bayer. Maß= und Gewichtsordnung v. 29. April 
1869 hinsichtlich der Maße, Gewichte und Waagen 
erlassen wurde, die jeder Gewerbtreibende zum Be- 
triebe seines Geschäftes haben muß, zählt unter den 
im 8. 1 aufgeführten Gewerbtreibenden die Gast- 
und Schenkwirthschaften nicht auf, weil im Art. 9 
der Maß= und Gewichtsordnung die Bestimmungen 
darüber, ob und welche Fässer und Schenkgefäße der 
Eichung zu unterwerfen sind, besonderer Verordnung 
vorbehalten und diese Bestimmungen sodann hinsicht- 
lich der Gast= und Schenkwirthschaften durch die 
Verordnung v. 17. April 1870 insbesondere in den 
8. 1 und 4 dahin getroffen wurden, daß 
alle für den Ausschank von Bier und Wein 
in Gast= und Schenkwirthschaften bestimmten 
Gefäße zu 11, ½ und ¼ Liter geeicht sein 
müssen, — daß die Gast= und Schenkwirthe 
für die Richtigkeit der Schenkgefäße verant- 
wortlich bleiben und deßhalb stets geeichte und 
gestempelte Flüssigkeitsmaße zu ½1, il, und 
1 Liter bereit zu halten haben, 
welche Maße gemäß §. 30 der Verordnung v. 
23. Nov. 1869 über die Normaleichungscommisslon 
von Jahr zu Jahr einer wiederholten Eichung und