
Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 403 
Stempelung durch den Verifikator des Bezirks unter- 
stellt werden müssen. 
Aus dem Umstande nun, daß in diesen Ver- 
ordnungen der „Hoteliers und Pensionshal-= 
ter“ keine besondere Erwähnung geschieht, kann 
eine Folgerung darauf, daß diese Erwerbsgeschäfte 
hinsichtlich der von ihnen verwendeten Schankgefäße 
nicht auch dem Eichzwange unterworfen seien, ebenso- 
wenig gezogen werden, als daraus, daß im Art. 9 
des bayer. Gewerbsgesetzes v. 30. Jan. 1868 3. 5 
und 6 die Kostreicher öffentlicher Anstalten und 
die Unternehmer von Privatkosttischen unter den 
Wirthschaftsgewerben aufgeführt sind, welche zu 
ihrem Betriebe einer Concession nicht bedürfen. Denn 
die Gast= und Schenkwirthschaften in ihrem Voll- 
begriffe erscheinen nach Art. 8 Z. 4 des bayer. Ge- 
werbögesetzes sowie nach §. 33 der Reichsgewerbe- 
ordnung als concessionspflichtige Gewerbe, die Ver- 
ordnung v. 17. April 1870 über die Eichung der 
Schenkgefäße umfaßt die Gast= und Schenkwirth- 
schaften in ihrem vollen Gattungs umfange und 
trifft also nothwendig auch die Wirthschafts art der 
Hoteliers und Pensionöhalter, soferne sie thre Wirth- 
schaft unter den Merkmalen des Gattungsbegriffes 
nach Inhalt der bayer. Wirthschaftsverordnung v. 
25. Aprll 1868 (Reggbbl. S. 693) ausüben. Erk. 
v. 15. Febr. 1876 UNr. 74. 
II. Baverisches Polizeistrafgesetzbuch. 
Art. 1 Abs. 3 Art. 14 vide RSt G. F. 367 
3 
Art. 2 Z. 14 vide RSt GB. S§. 368 Z. 8. 
Art. 18 Abs. 2 vide RStGB. §S§. 30, 42. 
Art. 44. Die durch Art. 44 der Polizeibe= 
hörde ertheilte Ermächtigung zum Erlasse besonderer 
pollzeilicher Anordnungen zur Aufrechthaltung der 
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