
404 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bei 
Volksfesten, religiösen Feierlichkeiten, Truppenbe= 
megungen, Eisenbahnbauten und sonstigen außerge- 
wöhnlichen Ansammlungen größerer Menschenmassen 
schließt bei Eisenbahnbauten auch die in sitten- 
polizeilichem Interesse gebotenen Anordnungen 
bezüglich der Beherbergung der Eisenbahnarbeiter 
verschiedenen Geschlechtes in sich, da die Sittlichkeit 
eine der wesentlichen Grundbedingungen der öffent- 
lichen Ordnung ist, und daher letztere als genereller 
Begriff auch die Sittlichkeit umfaßt. Erk. v. 19. Febr. 
1876 UNr. 82. 
Art. 52, 53. Reichspreßgesetz vom 7. Mai 1874 
88. 20, 21. Zum Thatbestande der Uebertretung 
nach Art. 53 d. PStGB. erscheint es als voll- 
kommen gleichgiltig, ob der Veranstalter beziehungs- 
weise Verbreiter eines Aufrufes sich selbst zur Em- 
pfangnahme der Beiträge erbietet oder ob er einen 
Dritten oder irgend welchen Ort für die Empfang- 
nahme und Hinterlegung der Beiträge bezeichnet. 
Gleichgiltig ist es auch, wenn die bezeichnete Sammel- 
stelle außerhalb Bayerns gelegen ist, sobald nur der 
Aufruf zu Beiträgen in Bayern erlassen oder ver- 
breitet wurde, damit Beiträge aus Bayern an die 
Sammelstelle fließen. 
Ein Redakteur, welcher einen von einem Dritten 
ausgehenden, in einer außerbayerischen Zeitung ent- 
haltenen, derartigen Aufruf zum Sammeln aus eige- 
nem Antriebe und ohne polizeiliche Bewilligung in 
sein bayerisches Blatt aufgenommen hat, bleibt für 
diese unerlaubte Verbreitung strafrechtlich verant- 
wortlich, obgleich den Verfasser des Aufrufes keine 
Strafe treffen kann, weil nach §. 20 des Reichs- 
preßgesetzes der Redakteur einer periodischen Druck- 
schrift für den strafbaren Inhalt derselben immer 
als Thäter haftbar blelbt, soferne nicht besondere