
Neuere oberstrichterliche Erkenutnisse. 405 
Umstände die Annahme seiner Thäterschaft aus- 
schließen. Erk. v. 12. Mai 1876 Ur. 230. 
Art. 90. Die Verpflichtung der an Land- 
straßen anstoßenden Waldeigenthümer zur Auslich- 
tung des Waldes auf je 25 Fuß Breite von den 
Straßenkanten aus muß auf Grund der hierüber 
bestehenden verwaltungsrechtlichen Bestimmungen und 
legislativen Vorgängen — so lange nicht die im 
Landtagsabschiede v. 18. Febr. 1871 8. 19 aller- 
höchst verheißene Revision und gesetzliche Aenderung 
eingetreten ist — als zu Recht bestehend und deren 
Nichterfüllung zufolge der Ministerialbekanntmachung 
v. 28. April 1863 und der hierauf erlassenen ober- 
und distriktspolizeilichen Vorschriften als eine nach 
Art. 90 d. PSt G. strafbare Uebertretung aner- 
kannt werden. 
Die Begründung des hierüber ergangenen oberst- 
richterlichen Urtheils v. 5. Febr. 1876 ist aus einer 
Reihe von älteren und neueren Verordnungen, ge- 
setzlichen Vorschriften und legislativen Vorgängen 
geschöpft, deren vollständige Mittheilung hierorts zu 
viel Raum erfordern, in unvollständigem Auszuge 
aber ihren Zweck nicht erfüllen würde, daher man 
auf den Abdruck in der Sammlg. für Strafrechts- 
sachen Bd. VI S. 41 N. 12 hinzuweisen veranlaßt 
ist. UNr. 54. 
Art. 90 vide RSt G. g. 73. 
Art. 105 vide RStGB. F. 30, 42. 
Art. 105 vide RStGB. F. 367 Z. 15. 
Art. 106 Z. 8. Ein Dienstbote, welcher die 
Behausung seines Dienstherrn noch bei Tag verlassen 
hat, kann, wenn er auch während der darauf folgen- 
den Nacht außerhalb seines Diensthauses verbleibt, 
gleichwohl nicht nach Art. 106 Z. 8 bestraft werden, 
weil die bezügliche Strafbarkeit des Dienstboten an 
das Verlassen des Diensthauses zur Nachtzeit 
geknüpft ist, wie dieß der Wortlaut und die Ent-