
406 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
stehungsgeschichte des Gesetzes ergeben, welches die 
schon bisher bestehenden Bestimmungen (der Dienst- 
botenordnung v. 1781) über das „nächtliche Aus- 
laufen“ und „nächtliche Gäßlgehen in sich aufnehmen 
wollte.“ Erk. v. 4. Febr. 1876 UNr. 47. 
III. Strafbestimmungen in Spezialgesetzen. 
1) Reichsgewerbeordnung v. 11. Juni 1869. 
88. 16, 27, 147 Z. 2. Die reichsgesetzliche 
EntstehungSgeschichte bietet keine positiven Anhalts- 
punkte dafür, daß der Gesetzgeber mit der Strafbe- 
stimmung des §. 147 Z. 2 auch die Zuwiderhand- 
lung gegen S. 27 umfassen wollte, es möchte viel- 
mehr die Anordnung der R. hinsichtlich der 
höheren und geringeren Bestrafung der Zuwider- 
handlungen gegen die Erfordernisse persönlicher 
Gewerbsconcession im §S. 147 Z. 1 bezw. S. 148 
mit Rücksicht auf die Unterscheidung in den 88. 29 
—40 zwischen dem Gewerbsbetriebe, welcher eine 
förmliche Genehmigung voraussetzt (S. 147 Z. 1) 
oder einer bloßen Anzeigepflicht und polizeillchen 
Untersagung unterliegt (. 148), für das Gegen- 
theil sprechen, daß auch mit der höheren Strafbe- 
drohung der Zuwiderhandlungen gegen das Erforder- 
niß sachlicher Gewerbsconcession in §S. 147 Z. 2 
nur die Gewerbsanlagen betroffen werden wollten, 
welche eine förmliche Genehmigung voraussetzen 
(S§. 16 und 24), während die bloße Unterlassung 
der Anzeigepflicht und Nichtbeachtung einer Unter- 
sagung nach §. 27 folgerichtig unter die geringere 
Strafandrohung des §. 148 sich einreihen würde. 
Will man auch zugeben, daß es nicht in der 
Absicht der Reichsgewerbeordnung gelegen sein konnte, 
auf einer Seite eiwas zu gebleten, auf der anderen 
aber die Nichtbeachtung dieses Gebotes außer Be-