
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 407 
strafung zu stellen, so kommt man gleichwohl über 
die Thatsache nicht hinweg, daß die Reichsgesetz- 
gebung bezüglich des Gebotes §S. 27 ihre Absicht, 
daß dessen Uebertretung bestraft werden soll, nicht 
zum Ausdrucke gebracht und dadurch ein Versehen 
begangen hat, dessen Heilung auf dem Wege der 
Gesetzesauslegung nur mittels extensiver Interpre- 
tation möglich wäre, welche bei Strafbestimmungen 
unbedingt ausgeschlossen ist; denn gerade weil Zu- 
widerhandlungen nach §. 27 das öffentliche In- 
teresse nicht in dem Umfange gefährden, wie 
Zuwiderhandlungen nach den im Gesetzestexte alle- 
girten 88. 16 und 24, wäre es eine Extension der 
für ein größeres Delikt gesetzten Strafdrohung auf 
ein geringeres, wenn man ohne zwingende Anhalts- 
punkte aus der Genesis des Gesetzes die präzise 
Allegation der 88. 16 und 24 für eine bloße 
Exemplifikation erklären und den 8. 27 willkührlich 
darunter begreifen wollte. 
Wirschinger spricht wohl in seinem Kommen- 
tare zur Reichsgewerbeordnung S. 83 die Ansicht 
aus, daß §. 27 als supplementäre Bestimmung zu 
§. 16 aufzufassen sei, und demgemäß jene Straf- 
vorschriften, welche die Zuwiderhandlungen gegen 
§. 16 decken, auch die Deckung der hiezu gehörigen 
Supplementarvorschrift des §S. 17 abzugeben hätten, 
und glaubt, daß die Analogie der Intentionen bei- 
der Bestimmungen, welche lediglich der Umfang der 
durch dieselben zu wahrenden aktiven und passiven 
Interessen trenne, zu seiner Auffassung berechtige; 
allein die Verwerthung dieser Auffassung wäre nichts 
Anderes als die Anwendung einer Strafdrohung 
auf ähnliche Zuwiderhandlungen mittels Analogie, 
was den Grundsätzen des Strafrechtes gleichfalls 
zuwiderläuft. 
Weber fügt in seiner Ausgabe der deutschen 
Gewerbeordnung S. 23 zu §. 27 die Note bel, daß