
408 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
die Nichtbeachtung der Untersagung einer geräusch- 
vollen Bere hstätte unter die Strafe des 8. 147 
GO. falle, was aber unrichtig ist, weil 
Sest .*–7 nur die subjektive Seite 
des Gewerbsbetriebes zum Gegenstande hat, soweit 
nämlich in Tit. II Abschn. II Z. 2 (SS. 29—40) 
eine besondere polizeiliche Genehmigung (Konzession, 
Approbation, oder Bestallung) für die Person des 
Gewerbtreibenden erfordert und ohne eine solche ein 
Gewerbsbetrieb unternommen oder fortgesetzt wird, 
während §. 27 unter den die objektive Seite 
eines gewissen Gewerbsbetriebes behandelnden Ab- 
schnitt 11 Z. 1 (S§S. 16—28) fällt. 
Kah in seinem Kommentare zur RGO. S. 46 
Not. 1 anerkennt, daß die Nichtbeachtung einer 
Untersagung nach §. 27 nicht unter Strafe gestellt 
sei, und erklärt gegen solche Unternehmungen poli- 
zelliche Exekution für zulässig. 
Jacobi in seinem Kommentare zur RGO. 
S. 55 N. 3 und 4 äußert die nämliche Ansicht wie 
Kah und erklärt sowohl die Formlosigkeit des Ver- 
fahrens nach §. 27 als auch die Straflosigkeit 
fraglicher Zuwiderhandlung als ein Ueber- 
sehen des Gesetzgebers. 
Nachdem Letzteres aus obiger Entstehungsge- 
schichte der bezüglichen Gesetzesbestimmungen sich 
zwelfellos nachweist, erscheint zur Repression frag- 
licher Zuwiderhandlungen kein anderer Weg übrig 
und zulässig, als dah die Polizeibehörde mit Unge- 
horsamsstrafen einschreite, wie sie im bayer. PSt GB. 
v. 1511 ger Art. 21 erlaubt. Erk. v. 6. Mai 1876 
UMr. 2 
l 12 147 3. 2 vide RStGB. F. 367 
3. 15 
Ss. 29, 147 Z. 3 vide RStGB. S. 78.