
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 409 
2) Reichsgesetz v. 4. Juli 1868, die prwat- 
rechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschafts- 
genossenschaften (eingeführt in Bayern durch Reichs- 
gesetz v. 23. Junt 1873 betr.). 
88. 1, 35. Nach 8. 35 obigen Gesetzes kann 
eine eingetragene Genossenschaft durch gerichtliches 
Erkenntniß auf Betreiben der höheren Verwaltungs-= 
behörde (bayer. Verordnung v. 8. Aug. 1873 
Reggsbl. S. 1242) aufgelöst werden, ohne daß 
deßhalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet, 
wenn sie sich gesetzwidriger Unterlassungen oder Hand- 
lungen schuldig macht, oder wenn sie andere als 
die im F. 1 des Gesetzes bezeichneten geschäftlichen 
Zwecke verfolgt. · 
Um ein Auflösungserkenntniß aus letzterem 
Grunde zu rechtfertigen, genügt die thatrichterliche 
Feststellung, daß die Genossenschaft andere Zwecke 
verfolgt habe, in ihrer Allgemeinheit nicht, sondern 
müssen zugleich Thatumstände angeführt werden, 
welche die gesetzwidrige Eigenschaft des verfolgten 
Zweckes erkennen lassen. Erk. v. 10. März 1876 
UNr. 116. 
88. 17, 18, 19. Nach 8. 17 dieses Gesetzes 
muß jede Genossenschaft eine aus der Zahl der Ge- 
nossenschaften zu wählenden Vorstand haben, durch 
welchen sie gerichtlich und außergerichtlich vertreten 
wird. Nach §. 18 müssen die jeweiligen Mitglie- 
der des Vorstandes alsbald nach ihrer Bestellung 
zur Eintragung in das Genossenschaftsregister beim 
Handelsgerichte angemeldet werden, woselbst die Mit- 
glieder des Vorstandes ihre Unterschrift zu zeichnen 
haben. Nach §. 19 hat der Vorstand in der durch 
den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form seine 
Wlllenserklärungen kund zu geben und für die Ge- 
nossenschaft zu zeichnen, und zwar ist die Zeichnung