
410 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes erforder- 
lich, soferne nichts darüber bestimmt ist. 
Wenn nun nach einem concreten Genossen- 
schaftsvertrage der gewählte und zum Handelsregister 
angemeldete Vorstand aus drei Mitgliedern (dem 
Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Kassirer) 
besteht und im Vertragsstatute bestimmt ist, daß 
der Vorstand bei Vertretung der Genossenschaft den 
Behörden und dem Publikum gegenüber durch sei- 
nen Vorsitzenden und ein anderes Vor- 
standsmitglied zu zeichnen hat, so äußert ein 
schriftlicher nur von dem Vorsitzenden allein 
unterzeichneter Vertretungsakt keine rechtliche Wirkung, 
weßhalb eine unter solchen statutarmäßigen Voraus- 
setzungen von dem Vorsitzenden einer Genossenschaft 
allein angemeldete und gezeichnete Nichtigkeitsbe- 
schwerde gegen ein strafgerichtliches Urtheil als for- 
mell unzulässig verworfen wurde. Erk. v. 26. Mal 
1876 UNr. 245. 
3) Reichspreßgesetz vom 7. Mai 1874. 
#. 7 Abs. 2. Dieser Gesetzeöartikel gestattet 
zwar allerdings die Aufstellung eines besonderen 
verantwortlichen Redakteurs für einzelne bestimmt 
bezeichnete Theile einer Zeitung; wenn aber für eine 
Zeitung überhaupt nur ein Redakteur bestellt und 
benannt ist, so erstreckt sich dessen Haftung über den 
ganzen Inhalt des Zeitungsblattes und erscheint 
eine von ihm kundgegebene Verwahrung, daß er 
für Einsendungen die Verantwortlichkeit den Inseren- 
ten anheimgebe, seiner eigenen Haftungspflicht gegen- 
über wirkungslos. Erk. v. 18. März 1876 UNr. 135. 
4) Reichsgesetz vom 21. Juni 1869 über 
Gewährung der Rechtshilfe. 
Is. 20, 33, 36—38, 46. Wenn ein bayeri- 
sches Strafgericht von dem Gerichte eines anderen