
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 411 
deutschen Bundesstaates um den Vollzug eines von 
letzterem erlassenen rechtskräftigen Strafurtheils re- 
quirirt wurde und der Verurtheilte vor dem bayeri- 
schen Gerichte Einwendungen gegen den Vollzug er- 
hoben hat, welche von diesem Gerichte verworfen 
wurden, so steht dem Verurthellten gegen einen 
solchen Gerichtsbeschluß das Beschwerderecht nach 
bayerischem Prozeßrechte zu, wenngleich das 
Reichsgesetz in dieser Richtung ein Beschwerderecht 
nicht besonders eingeräumt hat. Erk. v. 28. Jannar 
1876 U r. 32. 
5) Bayerisches Forstgesetz vom 28. März 
« 1852. 
Berichtigung. 
An dieser Stelle nimmt man Anlaß, einen sinnstören- 
den Druckfehler zu berichtigen, welcher sich in der vor- 
jährigen Uebersicht (Bl. f. Rechtsanwendung BVd. 40 
S. 566) zum Art. 84 Abs. 2 des Forstgesetzes (Er- 
kenntniß v. 24. Mai 1875) eingeschlichen hat, woselbst es 
Zeile 4 statt Forstunkräutern heißen soll: Forstau- 
kräutern. 
Art. 23, 33, 34, 108, 159. Der Art. 23 
enthält im Abs. 1 die Verfügung, daß der Forstbe- 
rechtigte bei der Ausübung seiner Berechtigung an 
die genaue Befolgung der forstpolizeilichen Bestimm- 
ungen des gegenwärtigen Gesetzes gebunden ist, und 
im Abs. 2 die Vorschrift, daß Streitigkeiten über 
die Art und Weise der Ausübung einer Forstberech- 
tigung von den Forstpolizelbehörden entschieden wer- 
den, jedoch mit Vorbehalt des Rechtsweges, inso- 
ferne ein Betheiligter sich durch die Entscheidung in 
seinem Rechte oder dessen Umfang für verletzt erach- 
tet. Abgesehen davon, daß (wie aus dem Wort- 
laute letzterer Gesetzebstelle und aus den einschlägi- 
gen Kammerverhandlungen v. 1851 Bell. Bd. J 
S. 605 und 622, Beil. Bd. III S. 61 hervor-