
412 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
geht) Streitigkeiten über den Umfang einer Forst- 
berechtigung nicht einmal in den Zuständigkeitsbereich 
der Forstpolizeibehörde fallen, können Erlasse der 
Finanzstellen des Staates über den Umfang von 
Forstrechtsansprüchen niemals als forstpolizeiliche 
Entscheidung im Sinne der Art. 23 ff. und 33 d. 
Forstgesetzes aufgefaßt werden, wie sich aus Art. 108 
ergibt, woselbst die Ausübung der Forstpolizei dem 
Staatsministerium des Innern, den Kreisregier= 
ungen, Kammern des Innern und den Distrikts- 
polizeibehörden zugewiesen und, um den ausschließen- 
den Charakter dieser Kompetenz zu kennzeichnen und 
der Möglichkeit irriger Gesetzauslegung zu begegnen, 
der im Gesetzentwurfe enthaltene Zusatz „im Be- 
nehmen mit der Kammer der Finanzen“ gestrichen 
wurde (Ausschußbericht d. Kammer d. Abgeordneten 
Beil. Bd. III S. 74 Sp. 1). 
Um auf Grund behaupteten Besitzstandes die 
Freisprechung von einer Forstfrevelanschuldigung gegen 
Forstrechtler aussprechen zu können, wird nothwen- 
dig vorausgesetzt, daß der erwiesen befundene Besitz 
des Rechtes im behaupteten Umfange in dem Augen- 
blicke, wo die strafbare Handlung begangen wurde, 
sich als ein ungestörter, fehlerfreier darstelle, welches 
Erforderniß dann nicht gegeben ist, wenn die Forst- 
rechtler ungeachtet eines ihnen von den Finanzbe= 
hörden des Staates als Waldeigenthümers kundge- 
gebenen Verbotes mit der Ausübung ihres Rechts- 
anspruches vorgegangen sind. Erk. v. 19. Mai 1876 
UNr. 236. 
Art. 61, 62, 63, 87, 177. In Ansehung der 
widerrechtlichen Weideausübung, sei es durch absicht- 
liches Weidenlassen unter Aufsicht oder durch unbe- 
aufsichtigte oder fahrlässige Weidenschaft, sind dreierlei 
Fälle denkbar: 
a) Es kann der Eigenthümer des Viehes selbst