
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 413 
in fremdem Walde rechtswidrig hüten oder 
weiden lassen, in welchem Falle seine all- 
einige Straffälligkeit sowie Haftung für 
Schadenersatz und Kosten sich von selbst ver- 
steht; 
b) es kann mit seinem Wissen und Willen sein 
Hirte rechtswidrig hüten, in welchem Falle 
sowohl der Viehbesitzer als der Hirte straf- 
bar und ersterer zugleich civilverantwortlich 
für den letzteren, aber nur dann allein straf- 
bar ist, wenn der Hirte sich über die Rechts- 
widrigkeit der Weidenschaft in schuldloser 
Unwissenheit befand; 
es kann aber auch der Hirte ohne Wissen 
und Willen des Eigenthümers dessen Vieh 
rechtswidrig hüten oder weiden lassen, in 
welchem Falle bloß der Hirte im Frevel, 
der Besitzer des Viehes aber clvilverantwort- 
lich mit Rückgriffsrecht auf die Hirten ist. 
Erk. v. 27. Mai 1876 UhNr. 248. 
c 
Art. 84 Abs. 1. Durch nebenbezeichneken Ar- 
tikel ist die Ausübung des Streurechtes in allen 
Fällen an die vorgängige Anweisung des Streu- 
platzes, d. h. an die forstbehördliche Bezeichnung 
jenes Theiles der belasteten Waldung, in welchem 
jeweilig Laub-, Nadel= und Moosstreu gesammelt 
werden darf, gebunden, und sind auch solche Streu- 
berechtigungen, die nach dem früheren Besitzstande 
ohne vorherige Anweisung ausgeübt wurden, nun- 
mehr durch obige im öffentlichen Interesse zum 
Schutze der Waldceultur erlassene Vorschrift des Forst- 
gesetzes in der bezeichneten Weise beschränkt. 
Wenn aber Streuberechtigten schon in einer 
früheren dem Forstgesetze v. 1852 vorgängigen Zeit 
durch die zuständige Behörde eine gewisse Waldfläche