
414 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
zum Streubezuge zugewiesen wurde, steht denselben 
die Fortsetzung der Streueinheimsung von dieser 
Waldfläche auch seit der Wirksamkeit des Forstge- 
setzes ohne weitere jeweilige Anweisung so lange zu, 
als nicht die Forstbehörde ihnen eine abändernde 
Andrdnung insinulrt. Erk. v. 1. April 1876 
UNr. 166. 
Art. 96. 98. Mit der Strafvorschrift des 
Art. 96 Abs. 1 sowohl als jener des Art. 98 wollte 
bloß die wirklich angenommene Veräußer- 
ung des auf berechtigtem Wege empfangenen Holzes 
ohne forstpolizeiliche Genehmigung bezlehungsweise 
des gefrevelten Holzes getroffen werden, weil im 
Falle des Art. 96 Abs. 1 bei dem Verkaufe deß 
zum häuslichen Bedarfe empfangenen Rechtholzes 
sich der Thäter in die Lage versetzt, auf irgend an- 
derem — häufig unerlaubtem — Wege seinen Be- 
darf wieder zu erlangen, und well im Falle des 
Art. 98 durch den Verkauf gefrevelten Holzes der 
allgemein erschwerende Umstand des Forstfrevels aus 
bloßer Gewinnsucht besonders hervortritt. 
Conk. Verhandlg. d. Kammer d. Abgeordneten 
1845/46 Beil. Bd. 1 S. 253, 254, Seite 255 
mit 221, dann vom Jahre 1851 Beil. Bd. J 
S. 633 Spalte 2 S. 634 Spalte 1 und S. 629 
Spate 2 zu 13. Erk. v. 7. Febr. 1876 UNr. 58 
und 60. 
6) Bayerisches Malzaufschlaggeseb v. 
16. Mai 1868. 
Art. 3, Art. 30 Abs. 1 und 6, Art. 76 Z. 1. 
Die Vorschrift des Art. 30 Abs. 6, daß bei dem 
Betrlebsbeginne eines jeden aufschlagpflichtigen Ge- 
schäftes Anzeige hierüber an den Aufschlagelnnehmer 
zu erstatten sei, erstreckt sich auf alle Brannt-