
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 415 
weinbrennereien, es mögen dieselben wie immer 
eingerichtet und für Verwendung von Obst oder von 
Malz bestimmt oder brauchbar sein; das Unterlassen 
der gebotenen Anzeige enthält die Voraussetzung des 
Art. 76 Z. 1 des MAG. — 
Wenn nämlich auch von der Pflicht Aufschlag 
zu zahlen selbstverständlich erst die Rede sein kann, 
sobald der nach Art. 1 des Gesetzes steuerbare Gegen- 
stand „Malz“ wirklich zur Verwendung kommt, so 
belegt doch daß Gesetz keineswegs jeden Verbrauch 
von Malz mit der Steuer, sondern nur solchen Ver- 
brauch in gewissen Geschäften, nämlich zur Er- 
zeugung von Bier, Brantwein oder anderen Spiri= 
tuosen, von Essig oder Hefe, und sind hienach dem 
Gesetze diejenigen Geschäfte aufschlagspflichtig, 
welche Aufschlag zahlen müssen, falls sie Malz ver- 
wenden, und diejenigen aufschlagsfrei, welche 
keinen Aufschlag zu zahlen haben, obgleich sie 
Malz verwenden. Erk. v. 24. April 1876 
UNr. 200. 
Art. 8, 17, 18, 33, 41. Die den Aufschlags- 
bediensteten durch Art. 41 auferlegte Pflicht, Nach- 
schau zu pflegen, schließt im Zusammenhalte mit den 
Art. 8, 17 und 18 daselbst das Recht in sich, ge- 
gebenen Falles Nachmessungen des Malzes oder 
Getreides anzuordnen und bedingt hiedurch die Ver- 
bindlichkeit der Müller, Brenner oder Sudwerkführer, 
solche Anordnung zu vollziehen, indem diesem auf- 
schlagspflichtigen Personale, nicht den Organen der 
Aufschlagsbehörde, gemäß Art. 33 das Messungsge- 
schäft obliegt, weßhalb denn auch die unterm 1. Juli 
1870 von der kgl. Generalzolladministration erlassene 
Instruktion über die Geschäftsführung der Aufschlags- 
einnehmereien in S. 57 Z. 6 lil. a ausdrücklich den 
Aufschlagsorganen untersagt, bei der ersten Messung