
416 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
oder bei der Nachmessung den Müllern im 
Messen behilflich zu sein. Erk. v. 1. April 1876 
UNr. 164. 
Art. 30 Abs. 6, Art. 76 Z. 1. Der Begriff 
eines „aufschlagspflichtigen“ Geschäftes, bei dessen 
Neubegründung der Aufschlagsbehörde Anzeige vom 
Betriebsbeginne erstattet werden muß, ist in ab- 
stracto nach der Natur des in Frage stehenden 
Geschäftes aufzufassen, indem das Gesetz nicht jeden 
Verbrauch mit Steuer belegt, sondern nur den Ver- 
brauch desselben in gewissen Geschäften, wonach 
also dem Gesetze diejenigen Geschäfte aufschlags= 
pflichtig sind, welche Aufschlag zahlen müssen, 
falls sie Malz verwenden, und diejenigen 
aufschlagfrei, welche keinen Aufschlag zu zahlen 
haben, auch wenn sie Malz verwenden. 
Die Unterlassung der Anzeige über einen der- 
artigen Bekriebsbeginn bildete auch schon unter dem 
Aufschlagsmandate von 1807 ein strafbares Versäum- 
niß, woraus für die Kontrolorgane die Berechtigung 
sich ergibt, Geschäfte, von welchen noch keine Anzeige 
erstattet wurde, als neubegründet zu behan- 
deln, wenn sie auch schon vor der Einführung des 
gegenwärtigen Malzaufschlaggesetzes begründet waren. 
Erk. v. 10. Juni 1876 Uhr. 284. « 
(Schluß folgt in Ergänzungoblatt Nr. 8.) 
NMedakt.: K. Hettich in Nürnberg. Verl; Palm & Enke 
Nn Enke) in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.