
418 Zu Theil I1 Abschn. 5 des RStGB.- 
werden können; denn „ein Begriff“ — um im 
Sinne des Dichter5 zu reden — „muß bei dem 
Worte sein“ und „stellt sich, wo Begriffe fehlen, 
ein leeres Wort zur rechten Zeit nur ein“. — 
Nach dem Sprachgebrauche des RStGB. er- 
scheint der Ausdruck: eine Strafthat „begehen“ 
(oder „ausführen“) als ein Kollektivbegriff, welcher 
sowohl den Begriff des „Vollendens“ (oder „Be- 
endigens“, „Vollbringens“, „Konsumirens“,) als 
auch jenen des „Versuchens“ umfaßt, da auch von 
demjenigen, der die Hervorbringung einer Strafthat 
nur versuchte, d. i. nur einen wesentlichen Theil 
des zum betreffenden Delikte gesetzlich erforderlichen 
Thatbestandes hervorbrachte, wegen der vom Gesetze 
für den Konat selbstständig bestimmten Strafandroh- 
ung gesagt werden kann, daß er eine eigene Straf- 
that begangen habe; es können daher nicht blos 
vollendete Delikte mit solchen, sondern auch mit 
versuchten Delikten, sowie versuchte Delikte lediglich 
wieder mit Konaten real konkurriren. 
Auch in gegenwärtiger Erörterung ist es nöthig, 
vor Allem auf die voransgegangene Abhandlung II 
darüber zu verweisen, was unter einer „selbststän- 
digen Handlung“ zu verstehen sei, welchen Ausdruck 
das StGB. hier synonym mit den in §. 73 vor- 
kommenden Worten „eine und dieselbe Handlung“ 
offenbar blos aus dem grammatikalen Grunde ge- 
wählt hat, weil diese Worte sich dem im §S. 74 ge- 
brauchten Plural nicht gefügt hätten. Das Haupt- 
unterscheidungsmerkmal zwischen den S§. 73 u. 74 
besteht, wie schon aus dem Gesetzestexte in die Augen 
springt, darin, daß dort immer nur eine einzige 
selbstständige Handlung der Bestrafung unterliegt 
und eine Konkurrenz blos in dem Zusammentreffen 
der mehreren durch diese Handlung berührten straf- 
gesetzlichen Bestimmungen stattfindet, während hier 
mehrere, also mindestens zwel selbstständige Hand-