
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 419 
lungen mit einander zu bestrafen sind, welche ver- 
schiedene Strafgesetze oder das nämliche Strafgesetz 
mehrmals verletzen, so daß uns nur hier ein Zu- 
sammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen — 
wie die Ueberschrift des fünften Abschnittes Thl. J 
d. RSt GB. lautet — entgegentritt; ob indessen 
juristisch eine solche Mehrheit selbstständiger Hand- 
lungen vorhanden sei, ist, wie früher gezeigt, zu- 
nächst in der Beschaffenheit des diese Frage in 
erster Linie entscheidenden strafbaren Willens des 
Thäters zu suchen, je nachdem derselbe nämlich als 
ein einheitlicher ein einheitliches, die Thatbestands- 
momente eines konkreten Reates ganz oder doch 
zum wesentlichen Theile erfüllendes Handeln produ- 
zirt hat, oder aber als ein mehrfacher selbstständiger, 
auf Hervorbringung mehrerer konkreter Reate gerich- 
teter erscheint, gleichgiltig dann, ob er dieselben in 
faktisch getrennter Weise oder durch ein zusammen- 
gezogenes, äuherlich als eine einzige Thätigkeit sich 
darstellendes, juristisch aber mehrfache selbstständige 
Handlungen repräsentirendeb Handeln hervorgebracht 
hat, gleichgiltig, ob diese mehrfachen Handlungen 
verschiedene Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz 
mehrmals verletzen, gleichgiltig ferner, ob jener die 
mehreren juristischen Handlungen selbst produzirende 
mehrfache Wille auf einmal, in zusammenhängender 
Weise gefaßt wurde, sich auf Einen Entschluß zu- 
rückführen läßt, oder ob derselbe auf mehrmal, in 
zeitlich getrennter Weise sich gebildet hat, aus von 
einander an sich unabhängigen Entschlüssen entstau- 
den ist, — immer ist da eine Realkonkurrenz ge- 
geben, wo mehrere selbstständige Strafhandlungen 
in Mitte liegen, und sind also Mehrheit des je 
selbstständigen verbrecherischen Willens 
verbunden mit hieraus hervorgegangener 
Mehrheit je selbstständiger Strafhandlun- 
gen die charakteristischen Voraussetzungen derselben. 
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